Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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„Gouverneure“ für die beiden bayerischen Festungen TIngolstadi 
und Germersheim nicht vorgeselien waren, sondern lediglich „Kom- 
mandeure“. Die Festung Ingolstadt ist während des gesamten 
Krieges niemals ‚.armiert” (in Verteidigungszustand gesetzt) wor- 
den, wohl aber die Festung Germersheim in den ersten Ausust- 
tagen 1914. Soweit der Verfasser unterrichtet ist, ist seinerzeit 
auch ein Gouverneur für Germersheim ernannt worden. Auf diesen 
Gouverneur wäre alsdann die vollziehende Gewalt für Germersheim 
und dessen Rayon (der Umfang des Festungsravons im Kriege ist 
Tatfrage) übergegangen, und zwar m. E. unter Ausschluß der Zu- 
ständigkeit des für die übrige Pfalz berechtigten Befehlshabers; da- 
gegen ist der Kommandant von Ingolstadt niemals für Ausübung 
der vollziehenden Gewalt in Frage gekommen. (Hier möchte ein- 
geschaltet werden, daß der Verfasser --- entgegen dem Wortlaute 
des mehrerwähnten $ 8 der Min.-Bek. vom 13. 3.13 den Komman- 
danten von Ingolstadt auch zum Erlaß von Anordnungen nach 
Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes nicht für befugt erachtet, 
wenigstens nicht aus eigenem Recht, — unbeschadet der Befugnis 
des stellv. Kommandierenden Generals des III. A.-K., zu dessen 
Korpsbezirk Ingolstadt gehört, iım gemäß $ 8, letzter Absatz. «lie 
Erlassung solcher Anordnungen zu übertragen; denn erst mit der 
Armierung scheidet eine Festung aus dem Befehlsbereich des 
stellv. Generalkommandos aus; es würde sich also das praktisch 
höchst unerwünschte Ergebnis herausstellen, daB Vorgesctzter und 
Untergebener auf ein und demselben Rechtsgebiete unabhängig von- 
einander die gleichen Befugnisse ausüben könnten; dies kann der 
Gesetz- bezw. Verordnungsgeber nicht gewollt haben. Tatsächlich 
hat auch, soweit dem Verf. bekannt ist, der Kommandant von Tngol- 
stadt niemals eine Verfügung auf Grund des Kriegszustandsgc- 
setzes erlassen.) 
Während es für notwendig befunden worden war, bezüglich 
der Kriegszustandsanordnungen nach Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszu- 
standsgesetzes in & 8 Abs. 2 der Min.-Bek. vom 13. 3. 13 aus- 
drücklich hervorzuheben, daß das Kriegsministerium sich vorbe- 
halte, Anordnungen der in Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art auch selbst 
zu erlassen, fehlt eine entsprechende Bestimmung bezüglich des 
Überganges der vollziehenden Gewalt. Hieraus ergibt sich, daß das 
Kriegesministerium selbst nicht befugt ist, Funktionen der vollziehen- 
den Gewalt auszuüben. Praktisch ist dies jedoch bedeutungslos, da 
der Kriegsminister in Bayern — im Gegensatz zu Preußen®) - 
°, Erst gegen Ende des Krieges wurde in Preußen der Kriegrminister als 
militärischer Oberbefehlshaber zur Vorbescheidung von Beschwerden gegen die 
Anordnungen der Kommandierenden Generale nach 88 4 und Ib Bel.-Zust.-Ges. 
bestellt. Diese Bestimmung hat aber nur noch geringe praktische Bedeutung 
erlangt.
	        
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