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„Gouverneure“ für die beiden bayerischen Festungen TIngolstadi
und Germersheim nicht vorgeselien waren, sondern lediglich „Kom-
mandeure“. Die Festung Ingolstadt ist während des gesamten
Krieges niemals ‚.armiert” (in Verteidigungszustand gesetzt) wor-
den, wohl aber die Festung Germersheim in den ersten Ausust-
tagen 1914. Soweit der Verfasser unterrichtet ist, ist seinerzeit
auch ein Gouverneur für Germersheim ernannt worden. Auf diesen
Gouverneur wäre alsdann die vollziehende Gewalt für Germersheim
und dessen Rayon (der Umfang des Festungsravons im Kriege ist
Tatfrage) übergegangen, und zwar m. E. unter Ausschluß der Zu-
ständigkeit des für die übrige Pfalz berechtigten Befehlshabers; da-
gegen ist der Kommandant von Ingolstadt niemals für Ausübung
der vollziehenden Gewalt in Frage gekommen. (Hier möchte ein-
geschaltet werden, daß der Verfasser --- entgegen dem Wortlaute
des mehrerwähnten $ 8 der Min.-Bek. vom 13. 3.13 den Komman-
danten von Ingolstadt auch zum Erlaß von Anordnungen nach
Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes nicht für befugt erachtet,
wenigstens nicht aus eigenem Recht, — unbeschadet der Befugnis
des stellv. Kommandierenden Generals des III. A.-K., zu dessen
Korpsbezirk Ingolstadt gehört, iım gemäß $ 8, letzter Absatz. «lie
Erlassung solcher Anordnungen zu übertragen; denn erst mit der
Armierung scheidet eine Festung aus dem Befehlsbereich des
stellv. Generalkommandos aus; es würde sich also das praktisch
höchst unerwünschte Ergebnis herausstellen, daB Vorgesctzter und
Untergebener auf ein und demselben Rechtsgebiete unabhängig von-
einander die gleichen Befugnisse ausüben könnten; dies kann der
Gesetz- bezw. Verordnungsgeber nicht gewollt haben. Tatsächlich
hat auch, soweit dem Verf. bekannt ist, der Kommandant von Tngol-
stadt niemals eine Verfügung auf Grund des Kriegszustandsgc-
setzes erlassen.)
Während es für notwendig befunden worden war, bezüglich
der Kriegszustandsanordnungen nach Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszu-
standsgesetzes in & 8 Abs. 2 der Min.-Bek. vom 13. 3. 13 aus-
drücklich hervorzuheben, daß das Kriegsministerium sich vorbe-
halte, Anordnungen der in Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art auch selbst
zu erlassen, fehlt eine entsprechende Bestimmung bezüglich des
Überganges der vollziehenden Gewalt. Hieraus ergibt sich, daß das
Kriegesministerium selbst nicht befugt ist, Funktionen der vollziehen-
den Gewalt auszuüben. Praktisch ist dies jedoch bedeutungslos, da
der Kriegsminister in Bayern — im Gegensatz zu Preußen®) -
°, Erst gegen Ende des Krieges wurde in Preußen der Kriegrminister als
militärischer Oberbefehlshaber zur Vorbescheidung von Beschwerden gegen die
Anordnungen der Kommandierenden Generale nach 88 4 und Ib Bel.-Zust.-Ges.
bestellt. Diese Bestimmung hat aber nur noch geringe praktische Bedeutung
erlangt.