-- 15 --
der Vorgesetzte der stellv. Kommandierenden Generale ist (Seydel-
Graßmann, S. 612 und Urt. d. OberstLG. vom 10. 10. 18, JW. Nr. 16
S. 325); er ist sonach jederzeit befugt, den stellv. Kommandieren-
len Generalen eine bestimmte Tätigkeit auf dem Gebiete der voll-
ziehenden Gewalt zu befehlen, die Kommandierenden Generale sind
verpflichtet, diesem Befehle, und zwarohne Nachprüfungder
Gesetzmäßigkeit („militärischer Kadavergehorsam‘‘) zu ge-
horchen. (Vgl. dagegen die Folgeleistungspflicht der Zivilbehörden
nach S. 23.)
Aus dem gleichen Grunde ist es praktisch gleichgültig, daß nach
dem Wortlaut der Verordnung der Kommandierende bezw. stellv.
Kommandierende General des II. Armeekorps nicht befugt erscheint,
ın der Pfalz die vollziehende Gewalt auszuüben, denn es bleibt ihm
unbenommen, auf Grund der allgemeinen militärischen Befchlsgewalt
seinen Willen jederzeit zur Geltung zu bringen. (Bezügl. des Art. 4
ZiMf. 2 Kriegszust.-Ges. wurde $ 8 der Min.-Bek. vom 13. 3. 13
allerdings stets dahin ausgelegt, daß der Würzburger Komman-
dierende General durch den Pfälzer Militärbefehlshaber nicht von
der Befugnis, Kriegszustandsverordnungen für die Pfalz zu treffen,
ausgeschlossen sei; insbesondere sind die für ganz Bayern verbind-
lichen Kricgszustandsverordnungen, soweit sie nicht (dies z. B.
häufig in Preßangelegenheiten) vom Kriegsministerium unmittelbar
ergiNgen, regelmäßig von den drei stellv. Kommandierenden Generalen
—- ohne Zuziehung des Pfälzer Brigadiers — erlassen worden.)
Übertragbarkeit der Befugnisse.
Ob, wie es bisher allerdings gemeine Meinung ist, die Aus-
übung der vollziehenden Gewalt durch den in der Verordnung als
zuständig erklärten Militärbefehlshaber ein höchstpersönliches Recht
in dem Sinne ist, daß es in keiner Weise und unter keinen Umstän-
den einem Dritten übertragen werden könnte, erscheint dem Ver-
fasser immerhin näherer Nachprüfung bedürftig. Ein Zweifel er-
scheint im Hinblick auf die weitere Fassung des $ 4 Belagerunos-
zust.-Ges. einerseits und auf den mehrerwähnten $ 8 der Min.-Bek
vom 13. 3. 13, hier letzter Absatz, andrerseits wohl immerhin ge-
stattet. $ 4 Bel.-Zust.-Ges. spricht allgemein von „den Militärbe-
fehlshabern” ; mag immerhin (Strupp, S. 46) die alleinige Zuständig-
keit der Kommandierenden Generale und der Kommandanten (doch
wohl nur armierter) Festungen Gewohnheitsrecht geworden sein
so ist sie doch nicht geschriebenes Recht und es darf wohl ernstlich
dahingestellt werden, ob dieses Gewohnheitsrecht zustande gekom-
men wäre, wenn sich der Krieg in größerem Umfange auf dem
Reichsgebiete abgespielt hätte, als dies tatsächlich der Fall war,
wenn insbesondere z. B. irgend ein Teil Deutschlands ebenso auf
viele Monate Schauplatz eines hin- und herwogenden Bewegungs-