Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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ausgenommen das Gebiet Baverns. Mit dem Krieeszustand besteht 
sonach auch der Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Kom- 
mandierenden Generale heute noch weiter. (Dieser Gesichtspunkt 
dürfte u. a. für die formalrechtliche Beurteilung des bekannten 
Nürnberger Aktenstreits von Be-leutung sein: Die das stellv. Gene- 
ralkommando leitenden „Kommissare des Arbeiter- u. Soldatenrates“ 
waren als von der derzeitigen de facto-Regierung Bayerns aner- 
kannte Rechtsnachfolger des stellv. Kommandierenden Generals 
ebenso berechtigt, die Geheimakten einzufordern, wie der Regie- 
rungspräsident als Dienstaufsichtsbehörde. Die Kommissare haben 
sonach in keiner Weise einen Rechtsbruch verübt, als eben den 
allgemein in der Revolution gelegenen und mit deren widerstands- 
losen Durchführung eo ipso gerechtfertigten, daß sie sich nach dem 
Abtreten des stellv. Kommandierenden Generals an dessen Stelle 
setzten bezw. setzen ließen.) 
Räumliche Zuständigkeit. 
Bezüglich der räumlichen Ausdehnung des den Militärbefehls- 
habern eingeräumien Rechtes, bedarf es wohl keiner näheren Be- 
gründung, daß sich dieselbe beim ersten und dritten bavr. Armee- 
korps mit dem geographischen Umfange des Korpsbezirkes deckt, 
beim Generalkommando des IT. A.-K. mit dem geographischen 
Korpsbereich, soweit es rechts des Rheins gelegen ist, bei dem 
Pfälzer Divisionär mit dem Regierungsbezirk der Pfalz. Soweit 
bestimmte Rechtsfunktionen des bayerischen Staates auf nicht- 
baverisches Gebiet übergreifen, z. B. bei den gemeinsamen Balın- 
höfen in Eger und in Salzburg, steht eine etwa in Frage kommende 
vollziehende Gewalt baverischer Mittelstellen und Subalternbehör- 
den, soweit sie nicht durch den Schlußsatz der königlichen Verord- 
nung vom 31. 7. 14 dem Militärbefehlshaber an sich entzogen ist, 
dem Militärbefehlshaber des unmittelbar angrenzenden Bereiches 
zu. Dagegen begründet die Dislozierung einzelner Truppenteile eines 
Armeekorps im Gebiete eines anderen Armeckorps keinerlei Befue- 
nisse des Konmandierenden Generals usw. auf die außerhalb seines 
Gebietes gelegenen Garnisonen; z. B. hatte der Pfälzer Divisionär 
auch so lange das 3. Chevanleger-Regiment. noch in Dienze stand, 
keinerlei Belueniss“ bezüglich der vollziehenden Gewalt in Dieuze, 
ebensowenig wie der Kommandierende und stellv. Kommandierenda 
seneral des III. A.-R. während der (bereits im Herbst. 1914 enden- 
den) Garnisonierung des zu seinem Korps gehörigen 3. Feldart.- 
Reeiments bezw. dessen Ersatzabteilılme in München für diese 
Stadt. 
Andererseits kommt es nicht darauf an, ob die Behörden, 
(deren Befugnisse auf die Militärbefehlshaber übergehen, ihren Amts- 
sitz im Korpsbereich haben. Der stellv. Kommandierende General 
des IT. A.-K. kann 7. B. für die Berginspektion Bavreuth nicht nur 
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