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Militärbefehlshaber sich dieses einzigen Mittels, Angriffen gegen
Gewalt und Eigentum des Staates, dessen Schutz ihm unter Geltung
des Kriegszustandes doch in erster Linie anvertraut ist, mit recht-
lichen Mitteln zu begegnen, in geeigneter Weise bedienen kann;
er muß also den Staatsanwälten unter Auferlegung der gleichen
Folgeleistungspflicht, wie sie den sonstigen Zivilbehörden obliegt,
Aufträge erteilen können. Zweifelhaft kann nur sein, ob diese
Beauftragungsbefugnis -— ebenso wie den staatsanwaltlichen Vor-
gesetzten — auch dem Militärbefehlshaber in jedem Stadium des
bereits schwebenden Verfahrens zustehen soll. Dies ist es, was
der Verfasser (wiederum im Gegensatz zu Strupp) bestreiten
möchte. Mit der Erhebung der öffentlichen Anklage wird eine
Angelegenheit Gegenstand der richterlichen Tätigkeit und tritt
der Staatsanwalt in die Rolle des notwendigen Mitwirkenden, aber
eben nur des Mitwirkenden, Hauptträger der Staatsgewalt im er-
öffneten Verfahren ist und bleibt der Richter. Es würde m. E.
die schwerste Beeinträchtigung der Freiheit der richterlichen
Tätigkeit bedeuten, wenn sich die Auftragsbefugnis des Militär-
befehlshabers über die Anordnung der Eröffnung und etwaigen
Wiedereinstellung des Ermittlungsverfahrens, allenfalls noch der
Erhebung der öffentlichen Anklage hinaus erstrecken sollte, wenn
beispielsweise der Militärbefehlshaber den Staatsanwalt. mit Zurück-
ziehung der Anklage in einem schwebenden Verfahren, mit der
Einlegung von Beschwerde, Berufung, Revision, oder gar mit der
Beantragung eines bestimmten Strafmaßes beauftragen könnte.
Dagegen dürfte die Tätigkeit der Notare als reiner Hilts-
organe der Rechtspflege unbestrittenermaßen aus dem Befugniskreis
des Militärbefehlshabers gänzlich hinausfallen.
Ahbnlich wie bei der Staatsanwaltschaft verhält es sich bei
den Strafvollzugsbehörden (Staatsanwaltschaft und Gefängnis-
behörden). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß deren Tätig-
keit vollziehende Gewalt darstellt, aber eben eine vollziehende
Gewalt, die ihren letzten Ursprung hat in der Anwendung der
Gesetze durch den Richter, in der richterlichen Tätigkeit. Andrer-
seits muß der Militärbefelllshaber sich einen bestimmten Einfluß
auf die Strafvollstreckung insoweit sichern, als die Staatssicherheit
hierdurch berührt wird. Es wird sonach an dem sein, daß der
Militärbefehlshaber Aufträge an die Strafvollzugsbehörden nur in-
soweit erteilen kann, als nicht die Zuständigkeit der Gerichte
gegeben oder der Auftrag in Widerspruch mit der richterlichen
Tätigkeit bezw. mit dem zu unterstellenden normalen Willen des
Richters stehen würde. Z. B. erscheint es nicht zweifelhaft, daß
der Militärbefehlshaber die Überführung der Insassen eines be-
stimmten Gefängnisses in ein anderes Gefängnis oder auch Zucht-
haus anordnen kann, wenn ihm etwa die Sicherheit an dem ersten
Orte nicht genügend gewährleistet erscheint; nicht dagegen er-