Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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Formvorschriften. 
\WVas die im Gebiete des Reıchs-Kriegszustandsrechtes su scharf 
umstrittene Frage anbetrifft, ob der Militärbefehlshaber an bestimmte 
Kormvorschriften gebunden ist, so dürfte diese Frage für das 
bayerische Recht überhaupt nicht bestehen. Denn während das 
preußische Belagerungszustandsgesetz, wie mehrfach hervorgehoben, 
mit dem der bayerischen Verfassung fremden Rechtsbegriff der 
„vollziehenden (tewalt“ operiert, sagt die bayerische Verordnung 
klar und nüchtern, daß „die Befugnisse der ... . Staatsbehörden“ 
übertragen werden. Wenn also die Befugnis der Zivilbehörde an 
eine bestimmte Formvorschrift geknüpft ist, so geht sie auch nur 
vorbehaltlich der Erfüllung dieser Formvorschrift auf die Militär- 
befehlshaber über, -—— genau entsprechend dem Urteile des französi- 
schen Staatsrates vom 6. August 1915 (bei Strupp S. 53 Fußnote): 
„... La loi..., en autorisant l’exercice par l’autorite militaire 
des pouvoirs de police conferes par les lois a l’autorite civile, 
n’augmente ni ne modifie ces pouvoirs.“ 
Ein anderes ist es um die Mitwirkung weiterer Organe; diese 
dürfte wie S. 21/22 dargelegt, unter gewissen Voraussetzungen 
wegfallen können. 
Rechtsmittel. 
An dieser Stelle sei die Frage der Rechtsmittel einer Prüfung 
unterzogen. „Rechts“mittel in des \Vortes eigentlicher Bedeutung 
scheiden ja aus, da die Verwaltungsrechtssachen Im engeren Sinne 
(Art. 8 Verw.-Ger.-Ges.) nicht zu den Befugnissen des Militärbe- 
fehlshabers gehören; — immerhin verbleiben, wenigstens m. E., 
dem Militärbefehlshaber die Verwaltungsstreitsachen und auch in 
den reinen Verwaltungssachen muß vorhanden sein und ist vor- 
handen ein geordneter Weg zur Vorbringung von Einwendungen. 
Hier nun liegen die Verhältnisse ähnlich, wie bei der S. 21/22 be- 
handelten Mitwirkung dritter Organe. Der bayerische Militärbe- 
fehlshaber ist nicht, wie der preußisch-reichsdeutsche, Souverän in 
letzter und höchster Instanz, sondern er empfängt die Befugnisse 
nur in der Form und mit den gleichen Kautelen, wie sie die 
fraglichen Zivilbehörden innehaben; wenn also irgendwo ein Rechts- 
mittel, ein Beschwerdeweg gegeben ist, so hat dies an sich not- 
wendigerweise auch gegen den Militärbefehlshaber Geltung. Doch 
ergibt sich aus (der Tatsache, daß der Militärbefehlshaber auch 
nach bayerischem Recht die Befugnis mehrerer — wenn auch 
nicht aller — Instanzen in sich vereinigt, mit zwingender Not- 
wendigkeit eine gewisse Einschränkung. Es wäre, ebenso wie in 
den auf S. 21 berührten Fällen, eine Wortspielerei, — zudem ein 
Verstoß gegen den Elementarsatz, daß niemand Richter in eigener 
Sache sein kann, wenn gegen den Kommandierenden (teneral wegen 
einer Verfügung, die er auf Grund der Befugnisse der Distrikts-
	        
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