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den letzten Absatz der Verordnung fallen) — und soweit baye-
rischerseits diesen Behörden gegenüber überhaupt Befugnisse be-
stehen, werden sie von den Staatsministerien ausgeübt, fallen also
ohne weiteres aus dem Rahmen der den Militärbefehlshabern in
der Verordnung vom 31. Juli 1915 übertragenen Befugnisse hinaus.
Soweit aber die den Zivilstaatsministerien untergeordneten Staats-
behörden den Reichsbehörden gegenüber irgendwelche Befugnisse
auszuüben haben, scheint kein Zweifel möglich, daß auch diese
Befugnisse auf den Militärbefehlshaber übergegangen sind. (Es
dürfte sich in der Praxis wohl nur um gewisse dienstaufsichtliche
Befugnisse der Regierungen den Reichsbankstellen gegenüber
handeln.) Ein unmittelbares Auftragsrecht an Reichsbehörden je-
doch ist nach dem Wortlaut der Verordnung ausgeschlossen.
Soweit Behörden anderer Bundesstaaten in Bayern amtliche
Funktionen vornehmen — es wird sich in der Hauptsache um die
preußischen Bahnbehörden der Strecken Aschaffenburg—Kahl und
Gemünden—Jossa, sowie um die sächsischen der Strecke Hof--
Landesgrenze handeln — gilt, soweit eine Tätigkeit des Militär-
befehlshabers überhaupt in Frage kommt, das bezüglich der Reichıs-
behörden Gesagte.
Der Mobilmachungsplan für die bayerische Armee nebst seinen
Anlagen gehört zu den gelieiimzuhaltenden, die Militäreisenbaln-
ordnung zu den lediglich für den Dienstgebrauch bestimmten mili-
tärischen Dienstvorschriften. Uber die dort enthaltenen Bestim-
mungen über die Befugnisse der militärischen Befehlshaber gegen-
über den Verkehrsbehörden ist es dem Verf. daher nicht möglich,
auch soweit er in dienstlicher Eigenschaft in diese Vorschriften
Einblick erhalten hat, Ausführungen zu machen. Kinholung der
ministeriellen Dispens erschien, da Geheinvorschriften in Frage
kommen, aussichtslos.
Die Haftung des Militärbefehlshabers.
Bei der sehr erheblichen Machtvollkommenheit, die die Ver-
ordnung den Militärbefehlshabern einräumt, erschien es geboten,
entsprechend auch dem Wortlante des $ 4 Belagerungszust.-Ges.,
ausdrücklich hervorzuheben, daß sie für ihre Anordnungen per-
sönlich verantwortlich sind.
ös darf vorweg bemerkt werden, daß diese Bestimmung ledig-
lich redaktionellen Wert hat, da es ihrer gar nicht bedurft hätte,
um die Haftung des Militärbefehlshabers rechtlich festzulegen. Daß
sie nicht den Sinn haben kann, die Haftung des Staates auszu-
schalten und die etwa Betroffenen lediglich auf die Person des
betr. Militärbefehlshabers zu verweisen, bedarf wohl keiner näheren
Ausführung; nur nebenbei sei erwähnt, daß die Annahme einer
solchen Auslegung die ganze Verordnung aus Tit. VII $S 2 der
Verfassungsurkunde verfassungswidrig und rechtsunwirksam machen