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wie oben (S. 30) erwähnt, keiner näheren Begründung — der Vor-
entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 7 des
Verwaltungsgerichtshofsgesetzes. Dem Staate bleibt es unbe-
nommen, sich an den Militärbefehlshaber für die ihm erwachsene
Haftpflicht schadlos zu halten; dies erfolgt, wenn eine RKinigung
über Gehaltsabzüge oder dergl. nicht zu erzielen ist, im ordent-
lichen Rechtswege.
Von Wichtigkeit wird die persönliche Haftung des in der
Verordnung namhaft gemachten Militärbefehlshabers dann, wenn
man mit dem Verfasser (S. 15 ff.) die Möglichkeit einer Delegation
der Befugnisse nicht ausschließen will. Die strafrechtliche Hat-
tung wird freilich nur dann in Frage kommen, wenn eine Teil-
nahmehandlung im Sinne der $$ 47—50 RStGB. vorliegt; die
disziplinäre Behandlung dürfte an einen derartigen Tatbestand
nicht unbedingt gebunden sein. In zivilrechtlicher Hinsicht vollends
dürfte der zuständige Militärbefehlshaber sogar in der Regel (ins-
besondere aus $ 831 BGB.) neben seinem Beauftragten haften;
lem Staatsfiskus wird es nur angenehm sein können, wenn er
sich statt oder außer an Gehalt und Pension irgend eines Stabs-
offiziers an die eines Kommandierenden Generals bezüglich des
Rückgriffrechtes nach Art. 1 oben abgedruckten Gesetzes halten
kann.
Schlußwort.
So am Ende seiner Ausführungen angelangt, sei dem Ver.
fasser ein kurzer Rück- und Ausblick gestattet. Es kann hierbei
gesagt werden, daß sich die Verordnung vom 31. Juli 1914 im
großen und ganzen durchaus bewährt hat, — besser jedenfalls als
der berühmte Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-Ges,., der dazu
gedient hat, die Rechtsverhältnisse während des Krieges in Bayern
der preußischen Militärdiktatur recht bedenklich anzunähern; er
eht bekanntlich, da er entgegen dem durch $ 5 gebundenen
9b Belag.Zust.Ges. die verfassungs- und gesetzmäßigen Garantien
aufhebt, über die preußisch-reichsdeutsche Rechtsbasis noch wesent.
lich hinaus — wenigstens theoretisch: demgegenüber bildet die
Oberaufsicht des der Ministerverantwortlichkeit unterworfenen
Kriegsministers kaum ein genügendes Gegengewicht. Daß die
bayerischen Militärbefelilshaber mit dem politischen Feuerzeug
des Art. 4 Kriegszustands-Ges. nicht annähernd so viel Unheil
angerichtet haben, wie ihre preußischen Kameraden mit dem gleich-
lautenden Gesetzesparagraphen, stellt lediglich der Einsicht der
zufällig auf diesen verantwortungsvollen Posten gestandenen Per-
sönlichkeiten ein ehrendes Zeugnis aus, beweist aber nichts gegen
die Ungeeignetheit der Gesetzesvorschrift an sich. Gegen die
Regelung der Verordnung vom 31. Juli 1914 dagegen,. die die
Befugnisse der höchsten Stellen, der Ministerien, unangetastet