— 12 —
ließ und damit den Zivilverwaltungsbehörden eine — tatsächlich,
soweit dem Verf. bekannt, in mehreren Fällen benützte — Handhabe
bot, bedenkliche Verfügungen des Militärbefehlshabers gegenstandslos
zu machen, können gleichgerichtete Bedenken wohl nicht
geltend gemacht werden.
Ob unser Vaterland in absehbarer Zeit einen neuen Krieg
zu bestehen haben wird — wer vermöchte dies hente, da wir
noch wie auf Messersschneide zwischen Krieg und Frieden, zwischen
Sklaverei und Völkerbundsidealen stehen, vorauszusagen? Wie
dem auch sei, —- stets werden mit dem modernen Kriege verwaltungstechnische
und wirtschaftliche Fragen so eng verknüpft
sein, daß ihre Lösung durch Organe der Kriegführung erforderlich
wird — stets wird also, in welcher Form auch immer, wiederkelıren:
der Übergang von Funktionen der vollziehenden (ewalt.
auf die Militärbefehlshaber.