Full text : Geheime Mächte - Internationale Spionage und ihre Bekämpfung im Weltkrieg und heute.

606  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

er  in  dem  Bundesstaate,  in  welchem  er  die  Aufnahme  nachsucht,  sich  niedergelassen
habe,  sofern  kein  Grund  vorliegt,  welcher  nach  Kap.  3  d.  Abschn.  die  Abweisung
eines  Neuanziehenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  rechtfertigt.
  (§§  7  u.  24  a.  a.  O.)

8  4.  Die  Naturalisationsurkunde  darf  Ausländern  nur  dann  ertheilt
werden,  wenn  sie

1)  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimath  dispositionsfähig  sind,  es  sei
denn,  daß  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit  durch  die  Zustimmung
des  Vaters,  des  Vormundes  oder  Kurators  des  Aufzunehmenden  ergänzt
wird;

2)  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  haben;

3)  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  niederlassen  wollen,  eine  eigene  Wohnung  oder  ein
Unterkommen;

4)  an  diesem  Orte  nach  den  daselbst  bestehenden  Verhältnissen  sich  und  ihre  Angehörigen
  zu  ernähren  im  Stande  sind.

Vor  Ertheilung  der  Naturalisationsurkunde  ist  die  Gemeinde,  resp.  der  Armenverband
  des  Niederlassungsortes  in  Beziehung  auf  die  Erfordernisse  unter  Nr.  2.
3  u.  4  mit  ihren  Erklärungen  zu  hören.  Angehörige  der  Königreiche  Baiern  und
Würtemberg  und  des  Großherzogthums  Baden  müssen  nachweisen,  daß  sie  die
Jiäihsch  gegen  ihr  Vaterland  erfüllt  haben  oder  davon  befreit  sind.  (8  8
a.  a.  O.

Eine  von  der  Regierung  oder  von  einer  Central=  oder  höheren  Verwaltungsbehörde
  eines  Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung  für  einen  in  den
unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst  oder  in  den  Kirchen-,  Schul=  oder
Kommunaldienst  aufsgenommenen  Ausländer  oder  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaates
  vertritt  die  Stelle  der  Naturalisationsurkunde,  bzw.  Aufnahme-Urkunde,
sofern  nicht  ein  Vorbehalt  in  der  Bestallung  ausgedrückt  wird.  Ein  im  Bundesdienste
  Angestellter  erwirbt  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,  in
welchem  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat.  (8  9  a.  a.  O.)  #

Die  Naturalisations=  bzw.  Aufnahme-Urkunde  begründet  mit  dem  Zeitpunkte
der  Aushändigung  alle  mit  der  Staatsangehörigkeit  verbundenen  Rechte  und  Pflichten.
(8  10  a.  a.  O.)  Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  sofern  nicht
eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter  väterlicher
Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.  (8  11  a.  a.  O.)

8  5.  Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  begründet  für  sich  allein
die  Staatsangehörigkeit  nicht.  (§  12  a.  a.  O.)

2.  Kapitel.
Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

§  1.  Die  Staatsangehörigkeit  geht  nur  verloren:

1)  durch  Entlassung  auf  Antrag  mittelst  einer  Entlassungsurkunde  (§  14
d.  Ges.  vom  1.  Juni  1870,  Ges.-S.,  S.  355).  Die  Entlassungsurkunde,
welche  kostenfrei  ertheilt  wird  (§  24  a.  a.  O.),  bewirkt  mit  dem  Zeitpunkte  der
Aushändigung  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.  Die  Entlassung  wird  unwirksam,
  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen  6  Monaten  vom  Tage  der  Aushändigung
  der  Entlassungsurkunde  an  seinen  Wohnsitz  außerhalb  des  Bundesgebietes