606 Verlust der Staatsangehörigkeit.
er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen
habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach Kap. 3 d. Abschn. die Abweisung
eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.
(§§ 7 u. 24 a. a. O.)
8 4. Die Naturalisationsurkunde darf Ausländern nur dann ertheilt
werden, wenn sie
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es sei
denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung
des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt
wird;
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein
Unterkommen;
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen
zu ernähren im Stande sind.
Vor Ertheilung der Naturalisationsurkunde ist die Gemeinde, resp. der Armenverband
des Niederlassungsortes in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2.
3 u. 4 mit ihren Erklärungen zu hören. Angehörige der Königreiche Baiern und
Würtemberg und des Großherzogthums Baden müssen nachweisen, daß sie die
Jiäihsch gegen ihr Vaterland erfüllt haben oder davon befreit sind. (8 8
a. a. O.
Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren Verwaltungsbehörde
eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den
unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul= oder
Kommunaldienst aufsgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates
vertritt die Stelle der Naturalisationsurkunde, bzw. Aufnahme-Urkunde,
sofern nicht ein Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird. Ein im Bundesdienste
Angestellter erwirbt die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in
welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. (8 9 a. a. O.) #
Die Naturalisations= bzw. Aufnahme-Urkunde begründet mit dem Zeitpunkte
der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.
(8 10 a. a. O.) Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, sofern nicht
eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher
Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. (8 11 a. a. O.)
8 5. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein
die Staatsangehörigkeit nicht. (§ 12 a. a. O.)
2. Kapitel.
Verlust der Staatsangehörigkeit.
§ 1. Die Staatsangehörigkeit geht nur verloren:
1) durch Entlassung auf Antrag mittelst einer Entlassungsurkunde (§ 14
d. Ges. vom 1. Juni 1870, Ges.-S., S. 355). Die Entlassungsurkunde,
welche kostenfrei ertheilt wird (§ 24 a. a. O.), bewirkt mit dem Zeitpunkte der
Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit. Die Entlassung wird unwirksam,
wenn der Entlassene nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung
der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes