Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855.  las

Gesetzsammlung

fuͤr  das  Firstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

wathigles  Slich  vom  Jahrt  1855.
—  —

LV.  Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  der  nachstehend  abgedruckte,  unterm  14.  Juni  d.  J.  mit  Großbritannien
abgeschlossene  Zusatzvertrag  zu  der  Uebereinkunft  vom  13.  Mai  1846  wegen  gegenseitigen
  Schutzes  der  Autoren-Rechte  degen  Nachdruck  und  Nachbildung  2c.  (Ges.  Sammi.
1847,  S.  124  ff.)  ratificirt  worden,  auch  die  Answechselung  der  gegenseitigen  Ratiflcations-Urkunden
  erfolgt  ist,  so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Rudolstadt,  den  14.  December  1855.

Fürstlich  Schwerzb.  iiwne#

Sr.  Majestät  der  König  von  Preußen,  in  Ihrem  Eigenen  sowohl,  als  im  Namen
Sr.  Majestät  des  Königs  von  Sachsen,  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Grohherzogs  von
Sachsen-Weimar,  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen,  Sr.  Hoheit  des
Herzogs  von  Sachsen-Altenburg,  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
ESr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig,  Sr.  Hoheit  des  Herzogo  von  Anhalt-Dessau-Cöthen,
  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt-Bernburg,  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten
von  Schwarzburg-Rudolstadt,  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,
  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß  älterer  Linie,  Sr.  Durchlaucht
des  Fürsten  von  Reuß  jüngerer  Linie  einerseits,  und  Ihre  Majestät  die  Königin  des
verelnigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  andererseits,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  zwischen  Ihren  grdachtn  -  am  13.  Mai  1846  in  Berlin  zum

Färlll.  Schw.  gindolst.  Gesetsamml.  X
st  b  —  in  Rudolstadt  den  29.  December  1855.