thumbs : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Provinzialordnung.  §§  119,  120.  137

Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.
Dieselben  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im
Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter
bestellen.

Kreis  O.  §  54a;  Ldverw.  Ges.  §  126.

§.  119.  Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  welche
folgero  Angelegenheiten  betreffen:

1)  den  Erlaß  von  Statuten  gemäß  §.  8  Nr.  1  und
8.  35,

2)  Mehr=  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile
der  Provinz  gemäß  §.  110,

3)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Provinzialverband
  mit  einem  Schuldenbestande  belastet
oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert

  werden  würde,  sowie  Uebernahme  von
Bargschaften  auf  den  Provinzialverband,

4)  eine  Belastung  des  Provinzialverbandes  durch
Beiträge  über  fünfundzwanzig  Prozent  des  Gesammtaufkommens
  an  direkten  Staatssteuern,

5)  eine  neue  Belastung  des  Provinzialverbandes
ohne  gesetzliche  Verpflichtung,  insofern  die  aufzulegenden
  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,
  in  den  Fällen  zu  2  und  3  der  Bestätigung
des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  4  und  5
der  Bestätigung  ver  Minister  des  Innern  und  der
Finanzen.

No.  3:  §  37  no.  3.
No.  1,  5:  8  37  no.  4,  88  105  ff.

§.  120.  Der  Genehmigung  der  zuständigen  Minister
bedürfen  ferner  die  von  dem  Provinziallandtage  gemäß
§.  8  Nr.  2,  §§.  35  und  95  für  folgende  Provinzial-