Provinzialordnung. §§ 119, 120. 137
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter
bestellen.
Kreis O. § 54a; Ldverw. Ges. § 126.
§. 119. Beschlüsse des Provinziallandtages, welche
folgero Angelegenheiten betreffen:
1) den Erlaß von Statuten gemäß §. 8 Nr. 1 und
8. 35,
2) Mehr= oder Minderbelastungen einzelner Theile
der Provinz gemäß §. 110,
3) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband
mit einem Schuldenbestande belastet
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert
werden würde, sowie Uebernahme von
Bargschaften auf den Provinzialverband,
4) eine Belastung des Provinzialverbandes durch
Beiträge über fünfundzwanzig Prozent des Gesammtaufkommens
an direkten Staatssteuern,
5) eine neue Belastung des Provinzialverbandes
ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden
Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung,
in den Fällen zu 2 und 3 der Bestätigung
des Ministers des Innern, in den Fällen zu 4 und 5
der Bestätigung ver Minister des Innern und der
Finanzen.
No. 3: § 37 no. 3.
No. 1, 5: 8 37 no. 4, 88 105 ff.
§. 120. Der Genehmigung der zuständigen Minister
bedürfen ferner die von dem Provinziallandtage gemäß
§. 8 Nr. 2, §§. 35 und 95 für folgende Provinzial-