Nachträge. 1125
Zu Beite 800. (Zmeätze zu $. 12 der Instruktion zur Versorgu
der Armee mit Arzneien und Verbandmitteln von 1837; II. Rabatige,
währung Seitens der Apotheker.)
Zusatz 5. b. Die in den Zusätzen zu $. 12 der Arsnei-Verpflegungs-Instruktion
ad Ill. 5a. erwähnte Bestimmung der Arsnsi-Taxe pro 1863, Mass bei Lieferungen
dispeusirter Arsneien ein Rabatt ferner nicht stattfinde, hat noch zu mehreren deklarirenden
Verfügungen Veraulassung ‚gegeben, welche nachstehend folgen:
«) (Erlass des Militär vom 10. Juli 1803.) Euer Hochwohlgeboren
erwidert das. Departement auf das gefällige Schreiben vom 22. Juni, dass
die mit dem |. Juli In53 in Kraft tretende neue Arrneitaxe auf die zwischen dem
Militärfiskus und den Apothekern bestehenden Arznei-Lieferungs-Verträge für das Jahr
1363 nur insofern von Einfluss ist, als von dem gedachten Tage an die Preise der
von den Apothekern zu liefernden Arzneien nach der neuen Taxe berechnet werden
müssen. Im Uebrigen muss es aber bei den Stipulationen der Verträge, so lange dieselben
nicht im Wege freien deboreinkommens abgeändert werden, insbesondere auch
bei der Festsetzung des $. 6 hinsichtlich der Höhe des Rabatts von andiapensirten
und von dispensirten Arzneien und von der Lieferung von Blutegeln lediglich sein
Beowenden behalten. Zwar wird in den, der neuen Arzneitare vorgedruckten allge
meinen Bestimmungen unter 3. die Aufhebung der Verfügungen vn des bei
Lieferang von dispensirten Arzneien zu bewilligenden Rabatts vom 12. März 1533
und 24. November 1835 ausgesprochen und bestimmt, dass bei solchen Lieferungen
ferner ein Rabatt nicht stattfinden solle. Hierdurch kann aber nur beabsichtigt sein,
die Apotheker von der früheren Verpflichtung der Bewilligung eines Rabatts auch
bei der Lieferung dispensirter Arzneien zu befreien. Der Wortlaut jener Bestimmungen
berechtigt jedoch nicht zu der Annahme, dass den Apothekern überhaupt untersagt
sei, den Abnehmern von Arzneien im Wege freiwilligen llebereinkommens künftig einen
Rabatt zu gewähren. Jedenfalls können aber durch die gedachte Bestimmung vertragsmässige
Verpflichtungen, welche die Apotheker bereits vor Publikation der
peuen Arzneitaxe wegen der Rabattbewilligung dritten Personen gegenüber eingegangen
sind, nicht alterirt werden. Vorliegeud dürfte dies um ao weniger zweifelhaft
sein, als im 8. U der Kontrekts-Bedingungen der Fall der Einführung einer neuen Arzneitaxe
während der Kontraktsdaucr ausdrücklich vorgesehen ist. Es soll nämlich,
wenn in der neuen Taxe etwa ein höherer Rabatt als der atipulirte vorgeschrieben
werden möchte, dieser höhere Rabatt dem Fiskus zu Gute kommen, der Lieferant also
nicht berechtigt seiu, den Rabatt herabzusetzen oder gar keinen Rabatt zu bewilligen,
wenn auch die neue Taxe derartige Fostastzungen entbielte. Die Liqnidationen der
Apotheker werden ‚daher ‚nach wie vor nach Massgabo des $. 6 der Kontrakte festzusetzen
sein, und d tbeker, welche sich etwas hierbei nicht beruhigen zu
können glauben, mit ihren desfallsigen höheren Ansprüchen auf den Weg des Processes
verwiesen werden müssen.
p) (Erlass An Minint sters der geintlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten
vom 21. Juli 1863.) Auf den Bericht vom 3. Juli erwidore ich dem Königlichen
Polizei-Präsidium, dass mit Rücksicht darauf, dass ech den Bestimmungen der siebenten
Ausgabe der Landespharmakopoe fast alle chemische und pbarmaceutische Präparate
künftighin von den Apothekern nicht mehr selbst angefertigt, sondern aus chemischen
Fabriken etc. entuommen werden dürfen, bei der von mir augeordneten Revision der
bisher für die Arzneitaze massgebend gewesenen Priucipien von der Aufrechnung
aäwmtlicher Laborationspreise für diese Präparate hat Abstand genommen werden
müssen, und hierdurch ein erhebliches Sinken der Arzneitaxe hinsichtlich der Preise
der gebräuchlichsten Arzneimittel herbeigeführt worden ist. Um den hierdurch entstehenden,
für die Apotheker empfindlichen Ausfall einigermassen zu decken, habe ich,
abgesehen von anderen, für die Berecbnung der „Arzueitaze pro 1563 genehmigten
Grundsätzen, beschlossen, auch die seither m bend gewesenen Bestimmungen in
Betreff der Verpflichtung der Apotheker zur Gew rung eines Rabatts aufzuheben und
dagegen die bisher nic u ausdrücklich aufgehobene Bestimmung des Medicinal-Edikts
vom 21. September 1525 im $. 3 des Abschnitts: „von denen Apothekern‘', nach
welcher die auf den Recepten verordneten Medikamente weder über, noch unter der
Arzneitaxe verkauft worden sollen, wieder in volle Kraft treten zu lassen. Hiernach
ist die Festsetzung sub Nr. 3 der der Arzneitaxe pro 1N63 vorgedruckten allgemeinen
Bestimmungen: „die Verfügungen wegen des bei der Lieferung von dispensirten
Arzneien zu bewilligenden Rabatte vom 12. Mürz 1333 und 31. November 1835 (Horn,
Medicinal-Wesen. Thl. II. 8. 103 £.) werden aufgehoben. Es findet daher bei solchen
Lieferungen ein Rabatt ferner nicht Statt“ — dahin zu interpretiren, dass die Apotheker
bei Lieferung von dispensirten, d. h. durch Recepte vou Aorzten verordneten