28 Verjährung in 44 Jahren nach Preuß. LR.
überhaupt während dieser Zeit noch zwei
weitere Fälle, in welchen Gelegenheit zur Ausübung
gegeben war, vorgekommen sind, nach der anderen
Ansicht (vertreten durch mehrere Schriftsteller
über preußisches Recht) ist es erforderlich, daß die
Verjährungszeit durch einen zur Rechtsausübung
Gelegenheit gebenden Fall abgeschlossen werde.
Auch die Praxis der preußischen Gerichtshöfe ist
bezüglich dieser Streitfrage ungleichförmig gewesen.
Der oberste Gerichtshof des Königreiches Bayern
hat sich in neuerer Zeit für die letztere Ansicht,
welche auch die Vorinstanz ihrer Entscheidung zu
Grund gelegt hat, in einer Reihe von Erkenntnissen
ausgesprochen, von denen neben anderen Präjudizien
nur das Urtheil vom 13. Mai 1854 Reg.=Nr.
5436 36, angeführt wird. An dieser Praxis
des obersten Gerichtshofes, gegen welche vereinzelte
Erkenntnisse aus früherer Zeit mit theilweise verschiedener
Sachlage nicht in Betracht kommen, muß
auch dermalen festgehalten und hienach die Begründung
der Verjährungseinrede geprüft werden. Diese
ist aber fiskalischerseits mit Unrecht beanstandet
worden. Von den Beklagten ist behauptet: die
Verjährung sei vom Jahre 1852 an rückwärts zu
rechnen, und: es sei in jedem Jahre der Verjährungszeit
ein Baufall an der Kirchhofmaner in
Wieseth vorgekommen, dessen Kosten der k. Fiskus
getragen habe. Wenn nun auch letztere Behauptung
in ihrem ganzen Umfange wenig wahrscheinlich
ist, so kann doch den Beklagten der Beweis
eines in den Jahren 1854 oder 1852 vorgekommenen
die Verjährung abschließenden Baufalles
nicht abgeschnitten werden. Deun daraus, daß die
Beklagten eine Uebertreibung in der Zahl der vorgekommenen
Baufälle behauptet haben, folgt nicht,
daß ihre Behauptung durchaus unwahr oder nicht
ernstlich gemeint sei.