Contents : Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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neues  gebaut,  so  gehen  die  alten  Mietverträge,  auch  wenn  nicht
gekündigt  wurde,  nicht  etwa  auf  das  neue  Haus  über;  denn  dieses
ist  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  früheren.  Die  Mietverträge  für
das  alte  Haus  bleiben  wegen  der  dauernden  Unmöglichkeit,  sie
darin  fortzusetzen,  erloschen.

Der  Kriegsausbruch  hat  die  Vollendung  vieler  im  Bau
begriffener  Häuser  gehindert:  dem  Bauherrn  wurden  die  Arbeiter
zum  Teil  eingezogen,  zum  Teil  die  Pferde  und  die  Lastwagen
ausgehoben.  Hatte  der  Unternehmer  die  Wohnungen  schon  vermietet
  und  sind  sie  am  festgesetzten  Tage  nicht  beziehbar,  so  liegt
eine  Unmöglichkeit  vor.  Ob  sie  vom  Vermieter  zu  vertreten  ist
oder  nicht,  wird  von  den  Umständen  des  Einzelfalles  abhängen.
Konnte  man  im  Rahmen  der  vertragsmäßigen  Kraftanstrengung
dem  Unternehmer  zumuten,  Ersatzarbeiter  zu  stellen,  so  wird  er  die
Unmöglichkeit  vertreten  müssen.  Mag  diese  Entscheidung  auch
zunächst  hart  erscheinen,  so  kann  sie  doch  nicht  als  unbillig  bezeichnet
  werden.  Als  der  Unternehmer  die  Mietverträge  zum
1.  Oktober  1914  abschloß,  zwang  ihn  niemand  dazu,  sein  eigener
Wille  war  maßgebend,  die  Wahl  des  Vertragsbeginns  stützte  sich
auf  seine  Berechnungen,  daß  er  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte
das  Haus  fertiggestellt  haben  würde.  Er  hätte  sich  aber  zugleich
sagen  müssen,  daß  unvorhergesehene  Umstände  seine  Pläne
zunichte  machen  können,  und  in  seiner  Hand  lag  es,  sich  durch
Klauseln  den  Weg  des  Rücktritts  vom  Vertrag  offenzuhalten.
Es  darf  auch  die  Lage  des  Mieters  nicht  unbeachtet  bleiben.  Die
alte  Wohnung  hatte  er  gekündigt,  die  neue  kann  nicht  bezogen
werden:  er  ist  wohnungslos.  Findet  er  nun  eine  Wohnung,  die
teurer  ist  als  die  für  den  1.  Oktober  gemietete,  so  entspricht  es
nur  der  Billigkeit,  daß  ihm  der  Vermieter  gemäß  den  §  280,
286  (284  II),  325  BE.  Schadensersatz  leisten  mußs).  Doch
kann  sich  der  Mieter  nach  §  325  BGB.  auch  mit  dem  Wegfall
des  Anspruchs  des  Vermieters  auf  den  Mietzins  begnügen.).

Es  bleibt  für  uns  nun  noch  die  Frage  der  Einquartierung
zu  erörtern.

Nach  §  546  BGB.  hat  der  Vermieter  die  auf  der  Sache
ruhenden  Lasten  zu  tragen,  eine  Bestimmung,  die  sich  aus  dem

#,2)  Merkbl.  d.  LG.  Karlsruhe,  „Bad.  Rechtspraxis“  1914  S.  182.