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Sachsen, Westfalen, Klewe, Berg, Niederrhein, vgl. Resor. vom 6. Juni 1822, M.
Bl. f. d. i. V. S. 245).
Entscheidungen 2c. Bd. 27 S. 78 flg. K. D.
97.
Befugnisse des Regierungspräsidenten hinsichtlich der Anstellung der
Gemeindeforstbeamten und die Festsetzung der Dienstbezüge auf Grund
des Gesetzes vom 14. August 1876.
Nach § 7 des Gesetzes vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der
den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, sind die Eigenthümer
dieser Holzungen verpflichtet, für den Schutz und die Bewirthschaftung derselben
durch genügend befähigte Persouen ausreichende Fürsorge zu treffen, und nach
§ 10 desselben Gesetzes ist der Regierungs-Präsident befugt, wenn der Waldeigenthümer
einer ihm nach §§ 2—7 dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung trotz geschehener
Aufforderung nicht nachkommt, die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen
Handlungen durch einen Dritten ausführen zu lassen, den Betrag der
Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution von dem Verpflichteten
einzuziehen. —
In Bezug auf diese Bestimmungen hatte das Oberverwaltungsgericht folgenden
Fall zu erledigen:
I. Für die, 3800 Hektar umfassenden Waldungen der Stadtgemeinde G. im
Regierungsbezirk Stettin war neben fünf Stadtförstern und zwei Forstaufsehern ein
städtischer Forstverwalter, ein gelernter Jäger der Klasse A 1, angestellt gewesen.
Nach seinem Tode beabsichtigte der Magistrat wiederum einen Forstversorgungsberechtigten,
der das Försterexamen gemacht, gegen ein Gehalt von 2100 Mark, allmählich
steigend bis 2700 Mark, und gegen eine Dienstaufwandentschädigung von
900 Mark anzustellen. Mittels Verfügung setzte jedoch der Regierungs-Präsident zu
Stettin das Gehalt des anzustellenden Forstverwalters auf 2400 Mark, steigend bis
3600 Mark, und 2220 Mark Neben-Emolumente fest und er bestimmte ferner, daß
bei der Stellenausschreibung als Qualifikationsnachweis ein Zeugniß über das abgelegte
Oberförster-Examen und der Nachweis mindestens fünfjähriger praktischer
Beschäftigung im Forstdienste erfordert werde. Für den Fall, daß eine solche Ausschreibung
nicht binnen drei Wochen erfolgen sollte, wurde angedroht, daß die
Stelle gegen Vergütung von 2400 Mark einschließlich jener Nebeneinnahmen kommissarisch
werde verwaltet werden. Diese Verfügung wurde auf die Beschwerde der
Stadtgemeinde G. vom Ober-Präsidenten im Wesentlichen aufrecht erhalten.
Auf die Klage der Stadtgemeinde hat das O.-V.-G. ausgesprochen:
1) Hinsichtlich der Hefähigung eines Gemeindeforstverwalters kann der Regierungs-Präsident
mit Rücksicht auf den Umfang der Waldungen und der mit ihrer Verwaltung
verbundenen Geschäfte den Nachweis eines gewissen Grades theoretischer
Ansbildung für den Gemeindeforstverwalter verlangen und, falls die Gemeinde dies
verweigert, einen mit der Gemeindeforstverwaltung zu beauftragenden Kommissar be-Jahrb.
der Preuß. Forst= u. Jagdgesetzg. XXVII. 23