Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

—  329  —

Sachsen,  Westfalen,  Klewe,  Berg,  Niederrhein,  vgl.  Resor.  vom  6.  Juni  1822,  M.
Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  245).
Entscheidungen  2c.  Bd.  27  S.  78  flg.  K.  D.

97.

Befugnisse  des  Regierungspräsidenten  hinsichtlich  der  Anstellung  der
Gemeindeforstbeamten  und  die  Festsetzung  der  Dienstbezüge  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  14.  August  1876.

Nach  §  7  des  Gesetzes  vom  14.  August  1876,  betreffend  die  Verwaltung  der
den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  gehörigen  Holzungen  in  den  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen,  sind  die  Eigenthümer
  dieser  Holzungen  verpflichtet,  für  den  Schutz  und  die  Bewirthschaftung  derselben
  durch  genügend  befähigte  Persouen  ausreichende  Fürsorge  zu  treffen,  und  nach
§  10  desselben  Gesetzes  ist  der  Regierungs-Präsident  befugt,  wenn  der  Waldeigenthümer
  einer  ihm  nach  §§  2—7  dieses  Gesetzes  obliegenden  Verpflichtung  trotz  geschehener
  Aufforderung  nicht  nachkommt,  die  zur  Erfüllung  der  Verpflichtung  erforderlichen
  Handlungen  durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen,  den  Betrag  der
Kosten  vorläufig  zu  bestimmen  und  im  Wege  der  Exekution  von  dem  Verpflichteten
einzuziehen.  —

In  Bezug  auf  diese  Bestimmungen  hatte  das  Oberverwaltungsgericht  folgenden
Fall  zu  erledigen:

I.  Für  die,  3800  Hektar  umfassenden  Waldungen  der  Stadtgemeinde  G.  im
Regierungsbezirk  Stettin  war  neben  fünf  Stadtförstern  und  zwei  Forstaufsehern  ein
städtischer  Forstverwalter,  ein  gelernter  Jäger  der  Klasse  A  1,  angestellt  gewesen.
Nach  seinem  Tode  beabsichtigte  der  Magistrat  wiederum  einen  Forstversorgungsberechtigten,
  der  das  Försterexamen  gemacht,  gegen  ein  Gehalt  von  2100  Mark,  allmählich
  steigend  bis  2700  Mark,  und  gegen  eine  Dienstaufwandentschädigung  von
900  Mark  anzustellen.  Mittels  Verfügung  setzte  jedoch  der  Regierungs-Präsident  zu
Stettin  das  Gehalt  des  anzustellenden  Forstverwalters  auf  2400  Mark,  steigend  bis
3600  Mark,  und  2220  Mark  Neben-Emolumente  fest  und  er  bestimmte  ferner,  daß
bei  der  Stellenausschreibung  als  Qualifikationsnachweis  ein  Zeugniß  über  das  abgelegte
  Oberförster-Examen  und  der  Nachweis  mindestens  fünfjähriger  praktischer
Beschäftigung  im  Forstdienste  erfordert  werde.  Für  den  Fall,  daß  eine  solche  Ausschreibung
  nicht  binnen  drei  Wochen  erfolgen  sollte,  wurde  angedroht,  daß  die
Stelle  gegen  Vergütung  von  2400  Mark  einschließlich  jener  Nebeneinnahmen  kommissarisch
  werde  verwaltet  werden.  Diese  Verfügung  wurde  auf  die  Beschwerde  der
Stadtgemeinde  G.  vom  Ober-Präsidenten  im  Wesentlichen  aufrecht  erhalten.

Auf  die  Klage  der  Stadtgemeinde  hat  das  O.-V.-G.  ausgesprochen:

1)  Hinsichtlich  der  Hefähigung  eines  Gemeindeforstverwalters  kann  der  Regierungs-Präsident
  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  Waldungen  und  der  mit  ihrer  Verwaltung
  verbundenen  Geschäfte  den  Nachweis  eines  gewissen  Grades  theoretischer
Ansbildung  für  den  Gemeindeforstverwalter  verlangen  und,  falls  die  Gemeinde  dies
verweigert,  einen  mit  der  Gemeindeforstverwaltung  zu  beauftragenden  Kommissar  be-Jahrb.

  der  Preuß.  Forst=  u.  Jagdgesetzg.  XXVII.  23