8 50. Rechte der diplomatischen Agenten. 187
sich der fremden Gerichtsbarkeit unterwirft, insbesondere, wenn er selbst als
Kläger die Jurisdiktion des Empfangsstaates in Anspruch nimmt; in diesem
letzteren Falle wird er sich auch auf eine eventuelle Widerklage einlassen
müssen.
8) Wenn der Gesandte in einem publizistischen Subjektionsverhältnisse
oder in einem amtlichen Dienstverhältnisse zum Empfangsstaate steht und
der Empfangsstaat sich der Gerichtsbarkeit über ihn begeben hat, bezw. ein
derartiger Verzicht sich daraus ableiten läßt, daß der Gesandte schon vorher
mit Genehmigung seines Staates in den Dienst des Absendestaates getreten
war!).
y) Wenn der Gesandte ein im Gebiete des Empfangsstaates gelegenes
Immobile besitzt.
ö) Wenn er als Kaufmann oder Gesellschafter in einem industriellen
oder kommerziellen Unternehmen sich mit Handelsgeschäften befaßt.
Wird nun einerseits in diesen Ausnahmefällen die Ausdehnung der Jurisdiktion
auf den Gesandten mit der Unverletzbarkeit für vereinbar gehalten,
so ist doch anderseits selbst in diesen Fällen wegen der Unverletzbarkeit
des Gesandten die Ausübung des Gerichtszwanges gegen
seine Person ausgeschlossen. Ladungen in Rechtssachen sind dem Gesandten
auf diplomatischem Wege zuzustellen — den Fall des Verzichts (mit Genehmigung
der Regierung des Absendestaates) ausgenommen?). Andere gerichtliche
Dekrete, welche die Person des Gesandten nicht betreffen, sind entweder
auf schriftlichem oder diplomatischem Wege dem Gesandten zu übermitteln3).
Soweit mit der Geltendmachung von Rechten (an Mobilien) gegen
den Gesandten gerichtliche Handlungen notwendig werden, sind sie trotz der
Exemtion zulässig, wenn die Ausführung solcher gerichtlicher Akte (z. B. der
Pfändung) ohne ein Einschreiten der Gerichtsgewalt gegen die Person des
Gesandten möglich ist*), Unbestritten ist, daB an Immobilien des Gesandten
(außer an dem Gesandtschaftshotel oder dem von ihm selbst bewohnten Hause)
der Gläubiger Pfandrechte geltend machen kann’).
d) Exemtion von der Zeugnispflicht in Prozessen. Die Freiheit
von der Jurisdiktionsgewalt des Empfangsstaates schließt den Zwang zur
Ablegung eines Zeugnisses aus®); daher ist der Gesandte auch nicht ver-
1) 8 18 Abs. 1 des deutschen GVG: „Sind (die Chefs und Mitglieder auswärtiger
Missionen) Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inlänudischen
Gerichtsbarkeit befreit, ala der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit
über sie begeben hat.“ — Vgl. auch Hartmann S. 56.
2) v. Bar, Intern. Privat- und Strafrecht S. 501.
39) Vgl. Phillimore, Commentaries II p. 215.
4) v. Bar, Intern. Privat- und Strafrecht S. 411 Anm. 7 hält die Geltendmachung
eines Pfandrechts für zulässig, wenn der Gläubiger sich im Besitze der Sache
befindet. A M. Hartmann S. 103.
5) v. Bara.a O. und die daselbst zitierten Schriftsteller.
6) In der Verordnung des österreichischen Justiziministeriums vom 28. Januar
1574 Z. 1289 wurde die Vorladung eines Gesandten als Beschädigter zur Hauptverhandlung
für unstatthaft erklärt und darauf hingewiesen, daß wie schon im Justizministerial-Erlaß