Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8  50.  Rechte  der  diplomatischen  Agenten.  187

 

sich  der  fremden  Gerichtsbarkeit  unterwirft,  insbesondere,  wenn  er  selbst  als
Kläger  die  Jurisdiktion  des  Empfangsstaates  in  Anspruch  nimmt;  in  diesem
letzteren  Falle  wird  er  sich  auch  auf  eine  eventuelle  Widerklage  einlassen
müssen.

8)  Wenn  der  Gesandte  in  einem  publizistischen  Subjektionsverhältnisse
oder  in  einem  amtlichen  Dienstverhältnisse  zum  Empfangsstaate  steht  und
der  Empfangsstaat  sich  der  Gerichtsbarkeit  über  ihn  begeben  hat,  bezw.  ein
derartiger  Verzicht  sich  daraus  ableiten  läßt,  daß  der  Gesandte  schon  vorher
mit  Genehmigung  seines  Staates  in  den  Dienst  des  Absendestaates  getreten
war!).

y)  Wenn  der  Gesandte  ein  im  Gebiete  des  Empfangsstaates  gelegenes
Immobile  besitzt.

ö)  Wenn  er  als  Kaufmann  oder  Gesellschafter  in  einem  industriellen
oder  kommerziellen  Unternehmen  sich  mit  Handelsgeschäften  befaßt.

Wird  nun  einerseits  in  diesen  Ausnahmefällen  die  Ausdehnung  der  Jurisdiktion
  auf  den  Gesandten  mit  der  Unverletzbarkeit  für  vereinbar  gehalten,
so  ist  doch  anderseits  selbst  in  diesen  Fällen  wegen  der  Unverletzbarkeit
  des  Gesandten  die  Ausübung  des  Gerichtszwanges  gegen
seine  Person  ausgeschlossen.  Ladungen  in  Rechtssachen  sind  dem  Gesandten
auf  diplomatischem  Wege  zuzustellen  —  den  Fall  des  Verzichts  (mit  Genehmigung
  der  Regierung  des  Absendestaates)  ausgenommen?).  Andere  gerichtliche
  Dekrete,  welche  die  Person  des  Gesandten  nicht  betreffen,  sind  entweder
  auf  schriftlichem  oder  diplomatischem  Wege  dem  Gesandten  zu  übermitteln3).
  Soweit  mit  der  Geltendmachung  von  Rechten  (an  Mobilien)  gegen
den  Gesandten  gerichtliche  Handlungen  notwendig  werden,  sind  sie  trotz  der
Exemtion  zulässig,  wenn  die  Ausführung  solcher  gerichtlicher  Akte  (z.  B.  der
Pfändung)  ohne  ein  Einschreiten  der  Gerichtsgewalt  gegen  die  Person  des
Gesandten  möglich  ist*),  Unbestritten  ist,  daB  an  Immobilien  des  Gesandten
(außer  an  dem  Gesandtschaftshotel  oder  dem  von  ihm  selbst  bewohnten  Hause)
der  Gläubiger  Pfandrechte  geltend  machen  kann’).

d)  Exemtion  von  der  Zeugnispflicht  in  Prozessen.  Die  Freiheit
  von  der  Jurisdiktionsgewalt  des  Empfangsstaates  schließt  den  Zwang  zur
Ablegung  eines  Zeugnisses  aus®);  daher  ist  der  Gesandte  auch  nicht  ver- 



1)  8  18  Abs.  1  des  deutschen  GVG:  „Sind  (die  Chefs  und  Mitglieder  auswärtiger
Missionen)  Staatsangehörige  eines  der  Bundesstaaten,  so  sind  sie  nur  insofern  von  der  inlänudischen
  Gerichtsbarkeit  befreit,  ala  der  Staat,  dem  sie  angehören,  sich  der  Gerichtsbarkeit
über  sie  begeben  hat.“  —  Vgl.  auch  Hartmann  S.  56.

2)  v.  Bar,  Intern.  Privat-  und  Strafrecht  S.  501.

39)  Vgl.  Phillimore,  Commentaries  II  p.  215.

4)  v.  Bar,  Intern.  Privat-  und  Strafrecht  S.  411  Anm.  7  hält  die  Geltendmachung
eines  Pfandrechts  für  zulässig,  wenn  der  Gläubiger  sich  im  Besitze  der  Sache
befindet.  A  M.  Hartmann  S.  103.

5)  v.  Bara.a  O.  und  die  daselbst  zitierten  Schriftsteller.

6)  In  der  Verordnung  des  österreichischen  Justiziministeriums  vom  28.  Januar
1574  Z.  1289  wurde  die  Vorladung  eines  Gesandten  als  Beschädigter  zur  Hauptverhandlung
für  unstatthaft  erklärt  und  darauf  hingewiesen,  daß  wie  schon  im  Justizministerial-Erlaß