Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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vergessen,  dass  die  Gesetzgebung  über  die  Arbeiterversicherung
zur  Zeit  noch  nicht  vollendet  ist,  vielmehr  die  Invaliditätsversicherung
  noch  aussteht,  welche  die  Fürsorge  bei  „nicht  durch  reichsgesetzliche
  Unfallversicherung  gedeckten  Unfällen“  umfassen
soll  +1?).

Andererseits  aber  kann  auch  der  Kreis  der  „Betriebsunfälle“
über  den  Kreis  der  „Unfälle  beim  Betriebe*  nicht  unerheblich
hinausgehen.  In  dem  Commentar  v.  Wönrke’s  ist  bereits  treffend
hervorgehoben  worden,  dass  mit  den  specifisch  gefahrbringenden
Anstalten  der  betreffenden  Betriebsanlage,  z.  B.  mit  den  Maschinen,
der  Unfall  nicht  nothwendig  in  Verbindung  zu  stehen  braucht  !?°);
denn  es  ist  klar,  dass  auch  die  sonstigen  Betriebsverrichtungen,
wenn  sie  auch  den  Betrieb  vielleicht  nicht  von  anderen  Betrieben
unterscheiden,  doch  eine  über  das  Risico  des  gewöhnlichen  Lebens
hinausgehende  Unfallgefahr  darbieten  können!?!).  Allein  man
muss  auch  noch  weiter  gehen,  als  der  gedachte  Commentator,
welcher  im  Anschluss  an  gewisse  einzelne,  zum  Haftpflichtgesetz

er  zur  Empfehlung  einer  „thunlichst  weiten“  Interpretation  des  „Unfalls
beim  Betriebe“  darauf  hinweist,  dass  die  Belastung  mit  der  Fürsorgepflicht
nicht,  wie  im  Haftpflichtgesetz,  einen  Einzelnen,  sondern  grössere  leistungsfähige
  Verbände  trifft,  dürfte  vom  juristischen  Standpunkt  aus  nicht  als
durchschlagend  erachtet  werden.

119)  So  nach  I,  Nr.  1  der  veröffentlichten  Grundzüge.

120)  Commentar  zum  Unf.G.,  $S.  79  unten.

121)  Z,B.  Arb.Vg.IV,  S.  419,  wo  ein  Grubenarbeiter  bei  Herbeischaffung
  des  Trinkwassers  für  die  Grube  verunglückt,  oder  A.  N.  IV,  S.  70,
Nr.  456,  wo  ein  Eisenbahn-Streckenarbeiter  bei  der  dem  Eisenbahnfiscus
obliegenden,  ihm  dienstlich  aufgetragenen  Reinigung  des  an  den  Wöärterwohnhäusern
  sich  hinziehenden  Theils  der  Dorfstrasse  einen  Unfall  erleidet.
Vgl.  auch  unten  Note  123.  Ebenso  gehört  es  hierher,  dass,  wie  die  Motive
  zu  $  3  See-Unf.G.  (Note  53a),  $.  51,  ausdrücklich  hervorheben,  die
Versicherung  der  Seeleute  auch  diejenigen  Unfälle  umfasst,  welche  ihnen
während  ihrer  dienstlichen  Verwendung  an  Land  oder  an  Bord  eines
Leichterfahrzeugs  zustossen,  sobald  diese  Unfälle  nur  mittelbar  oder  unmittelbar

  mit  ihrem  Dienstverhältnisse  einen  ursächlichen  Zusammenhang
haben,