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vergessen, dass die Gesetzgebung über die Arbeiterversicherung
zur Zeit noch nicht vollendet ist, vielmehr die Invaliditätsversicherung
noch aussteht, welche die Fürsorge bei „nicht durch reichsgesetzliche
Unfallversicherung gedeckten Unfällen“ umfassen
soll +1?).
Andererseits aber kann auch der Kreis der „Betriebsunfälle“
über den Kreis der „Unfälle beim Betriebe* nicht unerheblich
hinausgehen. In dem Commentar v. Wönrke’s ist bereits treffend
hervorgehoben worden, dass mit den specifisch gefahrbringenden
Anstalten der betreffenden Betriebsanlage, z. B. mit den Maschinen,
der Unfall nicht nothwendig in Verbindung zu stehen braucht !?°);
denn es ist klar, dass auch die sonstigen Betriebsverrichtungen,
wenn sie auch den Betrieb vielleicht nicht von anderen Betrieben
unterscheiden, doch eine über das Risico des gewöhnlichen Lebens
hinausgehende Unfallgefahr darbieten können!?!). Allein man
muss auch noch weiter gehen, als der gedachte Commentator,
welcher im Anschluss an gewisse einzelne, zum Haftpflichtgesetz
er zur Empfehlung einer „thunlichst weiten“ Interpretation des „Unfalls
beim Betriebe“ darauf hinweist, dass die Belastung mit der Fürsorgepflicht
nicht, wie im Haftpflichtgesetz, einen Einzelnen, sondern grössere leistungsfähige
Verbände trifft, dürfte vom juristischen Standpunkt aus nicht als
durchschlagend erachtet werden.
119) So nach I, Nr. 1 der veröffentlichten Grundzüge.
120) Commentar zum Unf.G., $S. 79 unten.
121) Z,B. Arb.Vg.IV, S. 419, wo ein Grubenarbeiter bei Herbeischaffung
des Trinkwassers für die Grube verunglückt, oder A. N. IV, S. 70,
Nr. 456, wo ein Eisenbahn-Streckenarbeiter bei der dem Eisenbahnfiscus
obliegenden, ihm dienstlich aufgetragenen Reinigung des an den Wöärterwohnhäusern
sich hinziehenden Theils der Dorfstrasse einen Unfall erleidet.
Vgl. auch unten Note 123. Ebenso gehört es hierher, dass, wie die Motive
zu $ 3 See-Unf.G. (Note 53a), $. 51, ausdrücklich hervorheben, die
Versicherung der Seeleute auch diejenigen Unfälle umfasst, welche ihnen
während ihrer dienstlichen Verwendung an Land oder an Bord eines
Leichterfahrzeugs zustossen, sobald diese Unfälle nur mittelbar oder unmittelbar
mit ihrem Dienstverhältnisse einen ursächlichen Zusammenhang
haben,