Nr. 4. Publikandum, betr. die Verf. des Nordd. Bundes. Vom 26. Juli 1867. 39
fikation des Vertrages Kugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen,
ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden.
Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für den Gesammtverein im
Königlich Preußischen Geheimen Staatsarchiv aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten
unterzeichnet und untersiegelt, und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke Preußischer Seits
nast lerfollter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen Vereinsregierungen zu-
gestellt werden.
Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratifikation des Vertrages für, den Nord-
deutschen Bund nur durch dessen Präsidium zu erfolgen habe, und daß, wie bereits in früheren
ähulichen Fällen geschehen, eine solche Form der Ratifikation gewählt werden könne, wodurch der
Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertragsartikel, hinlänglich genau.
bezeichnet wird, wurde auch gegenwärtiges Protokoll in einem Exemplare nach geschehener Ver-
lesung unterzeichnet und von den Königlich Preußischen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte
der alsbaldigen Mittheilung beglaubigter Abdrücke an die übrigen Vevollmächti ten, nebst dem
Vertrage, Behufs der weiteren Beförderung an das Königliche Geheime Staatsarchiv, in
Empfang genommen.
G. w. o.
[Jolgen die Unterschriften.)
Ur. u. ublikandum lbetreffend die Verfassung des Norddenutschen
Bundesl. vom 206. Juli 1867.
(BE#l. Nr. 1, S. 1; ausgeg. am 2. August 1867.)
Auszug.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., thun kund und fügen hiermit
im Namen des Norddeutschen Bundes zu wissen: ç Z
Nacchdem die Verfassung des Norddeutschen Bundes von Uns, Seiner Majestät dem
Könige von Sachsen, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein,
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin, Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seiner Königlichen Hoheit dem Groß-
herzoge von Mecklenburg-Strelitz, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg,
Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, Seiner Hoheit dem Herzoge von
Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg,
Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen Koburg und Gotha, Seiner Hoheit dem Herzoge von
Anhalt, Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seiner Durchlaucht dem
ürsten zu Schwarzburg-Sondershausen, Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und
yrmont, Ihrer Durchlaucht der Fürstin und Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer
Linie, Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie, Seiner Durchlaucht dem Fürsten
von Schaumburg-Lippe, Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe, dem Senate der freien und
Hansestadt Lübeck, dem Senate der freien Hansestadt Bremen, dem Senate der freien und Hanse-
stadt Hamburg, mit dem zu diesem Zwecke berufenen Reichstage vereinbart worden, ist dieselbe
in dem ganzen Umfange des Norddeutschen Bundesgebietes, wie folgt:
Verfassung des Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-
Strelitz, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Poheit der Herzog von
#) Der Text der Bundesverfassung wird nur insoweit abgedruckt, als der Text der nach-
maligen Reichsverfassung (oben S. 2 ff.) Abweichungen davon enthält. Dabei wird aber die Er-
setzung der Ausdrücke „Bund“ und seiner Zusammensetzungen durch „Reich“ und die entsprechenden
Zusammensetzungen (z. B. Bundeskanzler — Reichskanzler, Bundeshaushalt — Reichsbaushalt),
auch Bundespräsidium — Kaiser, Norddeutsch — Deutsch u. ähnl. nicht als Abweichung behandett.
Nur dort wird es anders gehalten, wo aus der Verschiedenheit der Ausdrucksweise ein Schluß
auf Verschiedenheit der Bedeutung gezogen werden kann oder doch könnte, — die Frage soll
aber damit nirgends entschieden werden! Bloße Unterschiede in der Rechtschreibung bleiben
außer Betracht. — Uebrigens bedeutet der Hinweis z. B. bei Art. 4 Z. 9 = NV. Art. 4 Z. 9
den Hinweis auf die Textgestaltung der Reichsverfassung vom 16. April 1871.