Object: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 4. 
270 I. Buch. Handelsstand. 5 74b (Nr. 2—4), § 74c. 
summe mit 12 multiplizieren müssen. Wurde z. B. am 1. Juli 1910 dem Gehilfen 
eine Tantieme von 2% des jährlichen Reingewinnes zugesichert und ergab sich für 
ihn für das Kalenderhalbjahr 1911 1000, für das Kalenderjahr 1912 2500, für das 
alenderjahr 1913 4000 Mark, so würde die Gesamtsumme von 7500 Mark auf 
30 Monate verteilt, pro Monat 250 Mark, also für das Jahr 3000 Mark ergeben. 
Bei Bruchteilen von Monaten wird entsprechend der niedrigere Zeitraum (Woche 
aund so weiter) zugrunde zu legen sein. Der Gedanke des Gesetzes ist ja, die jähr- 
liche Entschädigungssumme durch die Berechnung zu gewinnen (5 74 Abf. 2) und 
dies kann bei Durchschnittsleistungen eines Zeitraumes, der nicht selbst nur aus 
anzen Jahren besteht, nur durch Zugrundelegung eines Mindestzeitraumes erfolgen, 
iuhn den der Durchschnittszeitraum selbst teilbar ist. 
3. Entsprechend § 64 ist die Entschädigung am Schlusse jedes Monates 
und zwar mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages zu zahlen. Verzug in der 
Zahlung löst die allgemeinen Folgen des § 326 B. G. B. aus. Anträge in der Kom- 
mission, dem Gehilfen bei Verzug mit zwei Raten oder gar bei Verzug mit einer 
Rate ein Rücktrittsrecht nu gewähren, erfuhren zwar in der ersten Lesung der 
Kommission eine gewisse Berücksichtigung, wurden aber in der zweiten Lesung ab- 
gelehnt. Der Gehilfe kann also, wenn der Prinzipal mit einer Entschädigungsrate 
in Verzug kommt, bei der Vereinbarung beharren und die Entschädigung nebst 
Ersatz des durch die verspätete Zahlung ihm entstehenden Schadens begehren — 
oder er kann dem Prinzipal eine angemessene Nachfrist belassen und ihm androhen, 
daß er nach Ablauf der Nachfrist die Annahme der Leistung ablehne. Nach Ablauf 
der Frist kann er dann wählen zwischen Rücktritt und Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung. Wählt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so wird er nach der vom 
Reichsgericht vertretenen Differenztheorie an das Wettbewerbverbot nicht mehr ge- 
bunden sein und dennoch den Schaden, der ihm durch das Verbot erwachsen ist, und 
der möglicherweise den ganzen Betrag der Entschädigung erreicht, ersetzt verlangen 
können. Möglicherweise kann dieser den ganzen Betrag der Entschädigung erreichen. 
4. Nichts steht im Wege, daß der Prinzipal die Entschädigung dem Gehilfen 
sofort für den ganzen Zeitraum der Karenz oder für ein ganzes Jahr oder für 
je ein Quartal oder Semester im voraus entrichtet (B.G.B. § 271 Abs. 2). Der 
Prinzipal kann auch mit Gegenforderungen insoweit aufrechnen, als nach §# 75e 
der Anspruch pfändbar ist. Nur Umgehungen des Gesetzes sucht § 75d vorzubeugen 
(siehe daselbst). Als Entschädigung ist der Gehilfe nur Geldleistungen anzunehmen 
verpflichtet. Während der Dienstzeit getroffene Vereinbarungen über Leistung 
anderer Gegenstände werden den Gehilfen jedenfalls dann nicht binden, wenn für 
ihn irgend ein Nachteil daraus entspringen kann (5 754 Satz 1). Nachträgliche 
Annahme als datio in solutum wird erlaubt sein. 
§ 74ec. 
Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung an- 
rechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung 
gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt 
oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter 
Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen 
vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. 
Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen 
Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem 
Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung 
einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen. 
Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die 
Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.