Object: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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60 15. 
Veranlagungsbehörde im Sinne des § 57 des Reichsgesetzes und der 
88 46, 52 Abs. 1 und 3, 74 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats ist 
Fürstliches Steueramt. 
16. 
Oberbehörde im Sinne der kusübenmgefelimmungen des Bundesrats ist 
Fürstliche Landesregierung. 
817. 
Die Erhebung des Wehrbeitrags erfolgt in der Stadt Greiz durch den 
Gemeindevorstand, im übrigen durch die Bezirkssteuereinnahmen für ihre Bezirke. 
8 18. 
Mit der weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, der Ausführungsverord- 
nung des Bundesrats und dieser Verordnung wird Fürstliche Landesregierung 
betraut. 
Gegeben Schloß Österstein, den 8. Dezember 1913. 
(I. S) (Gez) Deinrich XXVII. 
(ggez.) v. Meding.
	        
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