Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

92 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
von Grundstücken mit ablösbaren Leistungen würden 
für unwirksam erklärt. Nach dem G. vom 21. Nov. 1874 
GS. 20, 41 sind alle unter das G. vom 5. Mai 1850 
fallenden ablösbaren Grundlasten, die nicht vor dem 
1. Jan. 1880 zur Ablösung angemeldet wurden, mit 
diesem Zeitpunkte erloschen, außer den Hutgerecht- 
samen und den auf Waldungen juristischer Personen 
ruhenden Lasten. 
In Betracht kommt daher noch die Ablösung von 
Hutungsberechtigungen und von solchen 
Lasten, die auf Waldungen juristischer 
Personen (insbesondere auf den Domänenforsten 7) 
haften. 
Die Ablösung kann sowohl vom Pflichtigen als 
auch vom Berechtigten verlangt werden. Doch können 
gewisse Hutgerechtsame in Waldungen der Domäne 
gegen den Willen des Berechtigten nicht abgelöst 
werden, wenn durch ihren Wegfall die Viehhaltung 
im Wohnorte des Berechtigten wesentlich gefährdet 
wird. Die Ablösungssumme besteht im 18fachen 
Betrage des jährlichen Reinertrags, bei den auf den 
Waldungen von Kirchen und Schulen ruhenden Lasten 
außer den Hutgerechtsamen im 22 fachen Betrage des 
jährlichen Reinertrags. 
b) Für die Ablösung der Grundlasten außer den 
Hutgerechtsamen® sind die Ablösungskommis- 
sionen ($ 12 Ziff. 2 d. W.S.35) zuständig. Etwaige 
  
  
" Besonders geregelt ist die Ablösung von Leistungen 
des Herzoglichen Domänenfiskus zu Zwecken der Kirche und 
Schule — mögen diese Leistungen als auf Grund und Boden 
haftend anzusehen sein oder nicht — durch das G. vom 
20. Nov. 1902 GS. 24, 131. 
5 Die Ablösung der Hutgerechtsame geschieht durch 
dieselben Behörden und nach demselben Verfahren wie die 
Zusammenlegung der Grundstücke; s. & 34 d.W.
	        
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