92 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
von Grundstücken mit ablösbaren Leistungen würden
für unwirksam erklärt. Nach dem G. vom 21. Nov. 1874
GS. 20, 41 sind alle unter das G. vom 5. Mai 1850
fallenden ablösbaren Grundlasten, die nicht vor dem
1. Jan. 1880 zur Ablösung angemeldet wurden, mit
diesem Zeitpunkte erloschen, außer den Hutgerecht-
samen und den auf Waldungen juristischer Personen
ruhenden Lasten.
In Betracht kommt daher noch die Ablösung von
Hutungsberechtigungen und von solchen
Lasten, die auf Waldungen juristischer
Personen (insbesondere auf den Domänenforsten 7)
haften.
Die Ablösung kann sowohl vom Pflichtigen als
auch vom Berechtigten verlangt werden. Doch können
gewisse Hutgerechtsame in Waldungen der Domäne
gegen den Willen des Berechtigten nicht abgelöst
werden, wenn durch ihren Wegfall die Viehhaltung
im Wohnorte des Berechtigten wesentlich gefährdet
wird. Die Ablösungssumme besteht im 18fachen
Betrage des jährlichen Reinertrags, bei den auf den
Waldungen von Kirchen und Schulen ruhenden Lasten
außer den Hutgerechtsamen im 22 fachen Betrage des
jährlichen Reinertrags.
b) Für die Ablösung der Grundlasten außer den
Hutgerechtsamen® sind die Ablösungskommis-
sionen ($ 12 Ziff. 2 d. W.S.35) zuständig. Etwaige
" Besonders geregelt ist die Ablösung von Leistungen
des Herzoglichen Domänenfiskus zu Zwecken der Kirche und
Schule — mögen diese Leistungen als auf Grund und Boden
haftend anzusehen sein oder nicht — durch das G. vom
20. Nov. 1902 GS. 24, 131.
5 Die Ablösung der Hutgerechtsame geschieht durch
dieselben Behörden und nach demselben Verfahren wie die
Zusammenlegung der Grundstücke; s. & 34 d.W.