$ 33. Grundentlastung. 95
Streitigkeiten über Bestehen und Umfang der Grund-
last haben die Ablösungskommissionen, wenn gütliche
Vereinbarung nicht gelingt, zur rechtlichen Ent-
scheidung an die Gerichte zu verweisen. Die Ver-
handlungen vor der Ablösungskommission geschehen
in der Regel mündlich, Dritte Beteiligte werden —
bekannte durch besondere Verfügung, unbekannte
durch öffentliche Bekanntmachung — zur Wahr-
nehmung ihrer Rechte aufgefordert. Wenn besondere
Ermittlungen durch Sachverständige nötig werden,
so sind drei Sachverständige zuzuziehen, von denen
jeder der Beteiligten einen und die Ablösungs-
kommission den dritten zu wählen hat. Werden von
den Beteiligten Einwendungen gegen den Inhalt der
Abschätzung erhoben, so werden drei andere Sach-
verständige in derselben Weise wie die zuerst zu-
gezogenen gewählt; diese haben gemeinschaftlich mit
den früheren Sachverständigen deren Gutachten zu
prüfen und ein weiteres Gutachten abzugeben; das
Ergebnis ist, wenn die Ansichten nicht einhellig sind,
nach dem Durchschnitte der Abstimmungen aller sechs
Sachverständigen zu berechnen.
Gegen die Verfügungen der Ablösungskommissionen
findet Berufung an das Staatsministerium, Abt. des
Innern statt. Die Entscheidung dieser Behörde kann
binnen zwei Wochen nach der Zufertigung durch
Klage im Verwaltungsstreitverfahren (beim Öber-
verwaltungsgericht) angefochten werden. Doch kann,
wenn die Ablösbarkeit der Leistung bestritten wird,
jede Partei verlangen, daß die Entscheidung in dritter
Instanz hierüber vom gemeinschaftlichen Thüringischen
Oberlandesgericht in Jena erteilt werde.
Vereinbarungen der Beteiligten über Ablösung
9 Art. 2 des G. vom 18. Juni 1862 GS. 15, 107 in Ver-
bindung mit $ 52 Abs.1 des G. vom 16. Dez. 1878 GS. 21, 48.