Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 33. Grundentlastung. 95 
Streitigkeiten über Bestehen und Umfang der Grund- 
last haben die Ablösungskommissionen, wenn gütliche 
Vereinbarung nicht gelingt, zur rechtlichen Ent- 
scheidung an die Gerichte zu verweisen. Die Ver- 
handlungen vor der Ablösungskommission geschehen 
in der Regel mündlich, Dritte Beteiligte werden — 
bekannte durch besondere Verfügung, unbekannte 
durch öffentliche Bekanntmachung — zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte aufgefordert. Wenn besondere 
Ermittlungen durch Sachverständige nötig werden, 
so sind drei Sachverständige zuzuziehen, von denen 
jeder der Beteiligten einen und die Ablösungs- 
kommission den dritten zu wählen hat. Werden von 
den Beteiligten Einwendungen gegen den Inhalt der 
Abschätzung erhoben, so werden drei andere Sach- 
verständige in derselben Weise wie die zuerst zu- 
gezogenen gewählt; diese haben gemeinschaftlich mit 
den früheren Sachverständigen deren Gutachten zu 
prüfen und ein weiteres Gutachten abzugeben; das 
Ergebnis ist, wenn die Ansichten nicht einhellig sind, 
nach dem Durchschnitte der Abstimmungen aller sechs 
Sachverständigen zu berechnen. 
Gegen die Verfügungen der Ablösungskommissionen 
findet Berufung an das Staatsministerium, Abt. des 
Innern statt. Die Entscheidung dieser Behörde kann 
binnen zwei Wochen nach der Zufertigung durch 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren (beim Öber- 
verwaltungsgericht) angefochten werden. Doch kann, 
wenn die Ablösbarkeit der Leistung bestritten wird, 
jede Partei verlangen, daß die Entscheidung in dritter 
Instanz hierüber vom gemeinschaftlichen Thüringischen 
Oberlandesgericht in Jena erteilt werde. 
Vereinbarungen der Beteiligten über Ablösung 
  
9 Art. 2 des G. vom 18. Juni 1862 GS. 15, 107 in Ver- 
bindung mit $ 52 Abs.1 des G. vom 16. Dez. 1878 GS. 21, 48.
	        
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