8 34. Zusammenlegung der Grundstücke. 95
der Sachsen-Meiningischen Gesetzgebung. Das Ver-
fahren ist geregelt durch das G. vom 10. Febr. 1869
GS. 18, 244, ferner durch das G. vom 12. Jan. 1882
GS. 21, 301, durch welches Gesetz das Verfahren
mit demjenigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
soweit angemessen, in Einklang gebracht wird. Nach
Bonitierung der Grundstücke werden die Bonitierungs-
register den Beteiligten zur Anerkennung vorgelegt;
soweit über die Ergebnisse der Bonitierung Einigung
unter den Parteien nicht erzielt wird, entscheidet die
Generalkommission. Sodann wird der Auseinander-
setzungsplan entworfen und mit den Beteiligten er-
örtert. Die Entscheidung der bei Ausführung der
Hutablösungen und Zusammenlegungen vorkommenden
Streitigkeiten steht in erster Instanz der General-
kommission zu. Gegen die Entscheidungen der
Generalkommission findet binnen einem Monat nach
der Zustellung die Berufung an das Ober-Landes-
kulturgericht in Berlin statt. Gegen die in
der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile findet
binnen einem Monat nach der Zustellung die Revision
an das Reichsgericht statt!!. Der Prozedbetrieb
einschließlich der Beweisaufnabme liegt den zu-
ständigen Behörden von Amts wegen ob; Anträge
und Vereinbarungen der Parteien haben eine Ab-
weichung von dem vorgeschriebenen Verfahren nicht
notwendig zur Folge. Nachdem über die Auseinander-
setzung, die Zeit und die Art der Ausführung ein
sütliches Abkommen erreicht oder die Sache durch
Entscheidung in allen Punkten festgestellt worden ist,
11 nach Maßgabe der $$ 546--551 der Zivilprozeß-
ordnung RGBl. 1895 S. 410. Die Revision kann nur darauf
gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung
eines Reichsgesetzes beruhe oder eines Gesetzes, dessen
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Oberlandesgerichts
Jena hinaus erstreckt.