96 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
entwirft die Spezialkommission nach Maßgabe der
Vergleiche oder der Entscheidung den Auseinander-
setzungs-Rezeßb. Durch öffentliche Bekannt-
machung werden alle unbekannten Teilnehmer der
Auseinandersetzung aufgefordert, ihre Rechte bis zu
einem bestimmten Termin anzumelden, unter der Ver-
warnung, daß diejenigen, die sich nicht melden, un-
beschadet der Fortdauer des Rechtes selbst bei der
Verfügung über die Kapitalabfindungen nicht berück-
sichtigt werden und die Auseinandersetzung selbst
im Falle einer Verletzung nicht anfechten können.
Der Rezeß wird nach Prüfung durch die General-
kommission von den Beteiligten unterschriftlich voll-
zogen; soweit die Vollziehung des Rezesses ohne
triftige Gründe verweigert wird, wird von der General-
kommission auf Ergänzung der Unterschrift erkannt.
Schließlich wird der Rezeß von der Generalkommission
bestätigt. Derselben Bestätigung bedürfen auch alle
Privatvereinbarungen über Hutablösungen und Zu-
sammenlegungen.
3. Mit dem Zeitpunkte der Ausführung der Zu-
sammenlegung, ‘der im bestätigten Rezeß angegeben
ist, nimmt der Grund und Boden, den jeder Beteiligte
erhalten hat, die rechtliche Natur und Eigenschaft
der dafür abgetretenen Grundstücke an; die Hypo-
theken gehen von den vertauschten Grundstücken auf
die eingetauschten über !?.
Den bei einer Grundstückszusammenlegung be-
teiligten Eigentümern hat die Herzogliche Landes-
kreditanstalt ($ 15 Ziff. 6 d. W. S. 42) auf Ver-
langen Darlehen zur Bestreitung ihrer Beiträge zu
den gemeinschaftlichen Kosten ohne hypothekarische
12 Berichtigung des Grundbuchs im Auseinander-
setzungsverfahren: Art. 14—16 des G. vom 14. Aug. 1899
GS. 23, 399. Vgl. auch $ 77 Anm. 11 d. W.