98 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
9. Die Versteinung der Grenzen der Ge-
meindebezirke und der Einzelgrundstücke!* regeln
das G. vom 14. April 1882 GS. 21, 335 und das A.
des Staatsministeriums, Abt. der Justiz, der Finanzen
und des Innern vom 28. Aug. 1882 AS. 8, 225. Die
Versteinung der Grenzen muß stets bei der Gegen-
wart erhalten werden. Das Setzen und Wieder-
aufrichten der Grenzsteine geschieht — in der Regel
auf Anweisung des Katasteramts — durch Stein-
setzer (Märker), die vom Gemeinderat bestellt
und vom Amtsgericht vereidigt werden. Sie sind den
Gemeindevorständen unter Oberleitung der Kataster-
ämter dienstlich unterstellt. Über die Art der Ver-
"steinung der Grenzen und die Beschaffenheit der
Grenzsteine gibt das Gesetz nähere Vorschriften.
ll.
& 36. Benutzung und Behandlung der Gewässer.
(G. vom 6. Mai 1872 G8. 19, 163.)
1. Benutzung fließender Gewässer".
a) Vorbehaltlich wohlerworbener Rechte anderer
ist jeder Ufereigentümer berechtigt, das an seinem
Grundstücke vorbeifließende Wasser zu benutzen;
soweit er diese Befugnis nicht ausübt, steht die Be-
Die Karten der Landesvermessung sind im Maßstab
1:2500, bei der Darstellung von Ortschaften in der Regel
im Maßstab 1:1250 ausgeführt (Art. 5 des G. vom 11. Juli
1859). Die Karten werden vom Katasteramt in Meiningen
käuflich abgegeben.
14 Über die Landesgrenzen s. $ 3 Zitt.1.d. W. 8. 6, 7.
15 Unter fließenden Gewässern im Gegensatz zu
stehenden ist im Sinne des G. vom 6. Mai 1872 das ständig
zwischen regelmäßigen Ufern abfließende Wasser zu ver-
stehen.