S 36. Benutzung und Behandlung der Gewässer. 99
nutzung den Eigentümern anderer Grundstücke (Hinter-
liegern) frei.
b) In gewissen Fällen liegt es dem Landrat ob,
die Wasserbenutzung unter mehreren Beteiligten zu
regeln. U.a. hat er, wenn wegen Verminderung der
Wassermenge das vorhandene Wasser für die Be-
dürfnisse aller Berechtigten nicht ausreicht, die Ver-
teilung mit möglichster Berücksichtigung der be-
stehenden Benutzungsverhältnisse zu vermitteln, so-
fern nicht für diesen Fall durch besondere Rechtstitel
oder Herkommen Vorsorge getroffen ist; Streitig-
keiten werden durch Beschluß des sogenannten Ge-
werbegerichts (s. $ 45 Ziffl.2 A d. W.) entschieden.
c) Stauanlagen!* und Triebwerke dürfen
ohne Erlaubnis weder neu errichtet, noch so ge-
ändert werden, daß der Umfang der Wasserbenutzung,
die Stauhöhe, der Abfluß oder die Leitung des
Wassers verändert wird. Die Entscheidung erfolgt
— auch bei Stauanlagen, die nicht zu Wassertrieb-
werken dienen — in dem durch $ 17 der Ge-
werbeordnung geregelten Verfahren durch Beschluß
des sogenannten Gewerbegerichts (s. $ 45 Ziff. 2 A
d. W.), sofern nicht das Staatsministerium, Abt. des
Innern es für angemessen findet, in erster Instanz
(durch Kollegialbeschluß) Entscheidung zu erteilen
(Art, 40, 63, 103 des G. vom 6. Mai 1872, Art. 9
Abs. 2 des G. vom 9. Mai 1885 GS. 22, 23) '".
16 Ausgenommen sind Stauwerke, die weder zu Trieb-
werken dienen noch unterhalb des Bereichs des obersten
Triebwerks an dem Gewässer liegen, oder die zur Er-
mäßigung des Gefälles nach polizeilicher Anordnung an-
gelegt werden. |
17 Verfahren bei der Genehmigung zur Anlegung oder
Änderung von Stauwerken und bei der Feststelluug des
Umfangs der zuständigen Wasserbenutzung bei bestehenden
Stauwerken: A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern
vom 24. Aug. 1882 AS. 8, 211.
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