Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 36. Benutzung und Behandlung der Gewässer. 99 
nutzung den Eigentümern anderer Grundstücke (Hinter- 
liegern) frei. 
b) In gewissen Fällen liegt es dem Landrat ob, 
die Wasserbenutzung unter mehreren Beteiligten zu 
regeln. U.a. hat er, wenn wegen Verminderung der 
Wassermenge das vorhandene Wasser für die Be- 
dürfnisse aller Berechtigten nicht ausreicht, die Ver- 
teilung mit möglichster Berücksichtigung der be- 
stehenden Benutzungsverhältnisse zu vermitteln, so- 
fern nicht für diesen Fall durch besondere Rechtstitel 
oder Herkommen Vorsorge getroffen ist; Streitig- 
keiten werden durch Beschluß des sogenannten Ge- 
werbegerichts (s. $ 45 Ziffl.2 A d. W.) entschieden. 
c) Stauanlagen!* und Triebwerke dürfen 
ohne Erlaubnis weder neu errichtet, noch so ge- 
ändert werden, daß der Umfang der Wasserbenutzung, 
die Stauhöhe, der Abfluß oder die Leitung des 
Wassers verändert wird. Die Entscheidung erfolgt 
— auch bei Stauanlagen, die nicht zu Wassertrieb- 
werken dienen — in dem durch $ 17 der Ge- 
werbeordnung geregelten Verfahren durch Beschluß 
des sogenannten Gewerbegerichts (s. $ 45 Ziff. 2 A 
d. W.), sofern nicht das Staatsministerium, Abt. des 
Innern es für angemessen findet, in erster Instanz 
(durch Kollegialbeschluß) Entscheidung zu erteilen 
(Art, 40, 63, 103 des G. vom 6. Mai 1872, Art. 9 
Abs. 2 des G. vom 9. Mai 1885 GS. 22, 23) '". 
  
16 Ausgenommen sind Stauwerke, die weder zu Trieb- 
werken dienen noch unterhalb des Bereichs des obersten 
Triebwerks an dem Gewässer liegen, oder die zur Er- 
mäßigung des Gefälles nach polizeilicher Anordnung an- 
gelegt werden. | 
17 Verfahren bei der Genehmigung zur Anlegung oder 
Änderung von Stauwerken und bei der Feststelluug des 
Umfangs der zuständigen Wasserbenutzung bei bestehenden 
Stauwerken: A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern 
vom 24. Aug. 1882 AS. 8, 211. 
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