102 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
wässern, zur Einrichtung der Floßfahrt, zur Aus-
trocknung, Verlandung und Ableitung von Sümpfen,
Teichen und Seen, zum Schutze gegen Überschwem-
mungen und Überflutung, zu umfassenderen Bewässe-
rungen und Eintwässerungen findet Enteignung
statt, im allgemeinen nach den Bestimmungen des G.
vom 28. Juni 1845 (s. $ 32 Ziff. 1 d. W. 8. 87).
4. Wenn ein Unternehmen zur Beschaffung
besserer Vorflut, Entwässerung, Dränierung, zur Be-
wässerung, zum Schutze gegen Überschwemmungen
und Überflutungen, zur Geradlegung der Flüsse, zur
Verbesserung des Baugrundes nur durch Ausdehnung
auf eine größere Bodenfläche zweckmäßig auszuführen
“ist, so können durch Entscheidung des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern diejenigen, die von
dem Unternehmen Vorteil ‘haben, zur Beteiligung
daran auf gemeinschaftliche Kosten angehalten werden:
a) wenn die Besitzer von !/s der beteiligten
Grundfläche dem Unternehmen zustimmen und dieses
einen überwiegenden Vorteil gewährt, oder
b) wenn durch das Unternehmen für eine größere
Fläche ein fortschreitender erheblicher wirtschaft-
licher Nachteil abgewendet oder bedeutend ver-
mindert wird.
Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung
der Anlage werden nach Verhältnis ihres Nutzens
für die beteiligten Grundstücke, wo aber erhebliche
Unterschiede hierin nicht stattfinden, nach ihrer
Größe oder ihrem Wert festgesetzt.
Sind bei einem derartigen Unternehmen mehr
als fünf Grundbesitzer beteiligt, so bilden sie einen
Bodenverbesserungsverband. Dieser Ver-
band besitzt Rechtsfähigkeit. Seine Verfassung kann
durch ein notariell, gerichtlich oder von der Ver-
waltungsbehörde errichtetes Statut näher geregelt
werden. Das Statut und seine Abänderung bedürfen