$ 36. Benutzung und Behandlung der Gewässer. 103
der Zustimmung von mehr als ?/s der in einer Ver-
bandsversammlung vertretenen Stimmen und der Be-
stätigung des Staatsministeriums, Abt. des Innern.
5. a) Der Landrat kann von Amts wegen und
muß auf Antrag eines Beteiligten zur Ermittelung
der Widerspruchsrechte, die beabsichtigten Anlagen.
und Unternehmungen zur Benutzung, Zu- und Ab-
leitung des Wassers, zum Schutze dagegen und zur
Regulierung und Geradlegung der Wasserläufe ent-
gegenstehen, das Aufgebotsverfahren einleiten.
Zu diesem Zwecke hat er durch Bekanntmachung im
Regierungsblatt jedermann zur Einsicht in den Plan
und zur Anmeldung aller Widerspruchsrechte wegen
Entziehung oder Schmälerung der Wasserbenutzung,
Erhöhung oder Senkung des Wasserstandes binnen
14 Tagen aufzufordern. Widerspruchsrechte, die
innerhalb dieser Frist beim Landrat nicht angemeldet
worden sind, sind von ihm durch Bekanntmachung
im Regierungsblatte für ausgeschlossen zu erklären °®;
doch bleibt, wo sie auf besonderem Rechtstitel be-
ruhen, der Anspruch auf Entschädigung.
b) Gegen die Verfügungen und Entscheidungen
des Staatsministeriums, Abt. des Innern auf Grund
des G. vom 6. Mai 1872 findet Klage im Verwaltungs-
streitverfahren (beim Oberverwaltungsgericht) statt 2},
20 Gegen die Ausschlußerklärung kaun innerhalb sechs
Wochen von der Bekanntmachung an Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (Restitution) nachgesucht werden, wenn
eine entschuldbare Verhinderung nachgewiesen wird.
21 Wird jedoch durch die Entscheidung des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern diejenige des Gewerbegerichts
(s. oben Ziff. 1 b und c) bestätigt, so findet ein weiteres
Rechtsmittel nicht statt. Art. 103 des G. vom 6. Mai 1872
in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des G. vom 9. Mai 1885
GS. 22, 28.