Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 36. Benutzung und Behandlung der Gewässer. 103 
der Zustimmung von mehr als ?/s der in einer Ver- 
bandsversammlung vertretenen Stimmen und der Be- 
stätigung des Staatsministeriums, Abt. des Innern. 
5. a) Der Landrat kann von Amts wegen und 
muß auf Antrag eines Beteiligten zur Ermittelung 
der Widerspruchsrechte, die beabsichtigten Anlagen. 
und Unternehmungen zur Benutzung, Zu- und Ab- 
leitung des Wassers, zum Schutze dagegen und zur 
Regulierung und Geradlegung der Wasserläufe ent- 
gegenstehen, das Aufgebotsverfahren einleiten. 
Zu diesem Zwecke hat er durch Bekanntmachung im 
Regierungsblatt jedermann zur Einsicht in den Plan 
und zur Anmeldung aller Widerspruchsrechte wegen 
Entziehung oder Schmälerung der Wasserbenutzung, 
Erhöhung oder Senkung des Wasserstandes binnen 
14 Tagen aufzufordern. Widerspruchsrechte, die 
innerhalb dieser Frist beim Landrat nicht angemeldet 
worden sind, sind von ihm durch Bekanntmachung 
im Regierungsblatte für ausgeschlossen zu erklären °®; 
doch bleibt, wo sie auf besonderem Rechtstitel be- 
ruhen, der Anspruch auf Entschädigung. 
b) Gegen die Verfügungen und Entscheidungen 
des Staatsministeriums, Abt. des Innern auf Grund 
des G. vom 6. Mai 1872 findet Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren (beim Oberverwaltungsgericht) statt 2}, 
  
20 Gegen die Ausschlußerklärung kaun innerhalb sechs 
Wochen von der Bekanntmachung an Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand (Restitution) nachgesucht werden, wenn 
eine entschuldbare Verhinderung nachgewiesen wird. 
21 Wird jedoch durch die Entscheidung des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern diejenige des Gewerbegerichts 
(s. oben Ziff. 1 b und c) bestätigt, so findet ein weiteres 
Rechtsmittel nicht statt. Art. 103 des G. vom 6. Mai 1872 
in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des G. vom 9. Mai 1885 
GS. 22, 28.
	        
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