$ 37. Landwirtschaft und Viehzucht. 105
über Wasserbenutzung und Unternehmen zur Ent-
und Bewässerung $ 36 ®. 98;
über Krankenversicherung der landwirtschaftlichen
Arbeiter und Unfallversicherung der landwirt-
schaftlichen Unternehmer und Arbeiter 8 548.
4. Die Tiergesundheitspolizei steht in
erster Instanz den Landräten zu, denen beamtete
Tierärzte (Kreis- oder Amtstierärzte) beigegeben sind,
in zweiter Instanz dem Staatsministerium, Abt. des
Innern *# #5,
5. Zuchtstierhaltung (G. vom 29. Dez.
1902 GS. 24, 153, A. des Staatsministeriums, Abt.
des Innern vom 23. März 1904 AS. 13, 45). Die
Zuchtstierhaltung steht unter der Aufsicht des Land-
rats, dem der beamtete Tierarzt (Kreis- oder Amts-
23 Vorschriften über Auszugsvertrag, Nachbarrecht,
Grunddienstbarkeiten: Art. 11, 15, 17 des AG. zum BGB,,
vom 9. Aug. 1899 GS. 23, 333.
2+ Vorschriften über die Berufspflichten der beamteten
Tierärzte: Abschn. IV Art. 12 f. der VO. vom 19. Febr.
1839 GS. 5, 18.
25 Ausführungsbestimmungen zu den von Reichswegen
erlassenen Vorschriften über Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen sind enthalten in dem A. des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern vom 31. März 1881 AS. 8, 17
mit Nachträgen vom 15. Juli 1895, AS. 10, 659 und 1. Juli
1903 AS. 12,593 und in dem A. vom 19. Aug. 1904 AS. 13, 127
mit Nachtrag vom 26. Sept. 1907 AS. 14, 165. Die gesetz-
liche Entschädigung für die auf polizeiliche Anordnung ge-
töteten oder nach dieser Anordnung gefallenen Tiere wird
aus der Staatskasse gewährt ($ 6 des A. vom 31. März 1881).
Gewährung von Beihilfen aus der Staatskasse (bis zur Hälfte
des Werts) für Vieh, das an Milz- oder Rauschbrand ge-
fallen ist, sofern rechtzeitige Anzeige erfolgte, die Krankheit
durch den beamteten Tierarzt festgestellt wurde und der
Besitzer den daraufhin ergangenen Anordnungen nach-
gekommen ist: Allgemeine Verfügung des Staatsministeriums,
Abt. des Innern vom 12. April 1897.