Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

106 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
tierarzt) als Sachverständiger zur Seite steht. Grund- 
sätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die für 
die Kindviehzucht im Gemeindebezirk erforderlichen 
Zruchtstiere nach Maßgabe des dort vorhandenen Vieh- 
standes vorzuhalten?. Die Gemeinden haben die 
Zuchtstiere als ihr Eigentum zu erwerben und darin 
so lange zu unterhalten, als die Tiere zur Zucht 
tauglich und erforderlich sind. Die Gemeinde darf, 
wenn sie die Zuchtstiere nicht in eigener Wartung 
hält, mit der Fütterung und Pflege einen zuverlässigen 
Zuchtstierhalter ständig beauftragen; der Vertrag 
zwischen der Gemeinde und dem Zuchtstierhalter 
bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Landrats. Von der Verpflichtung der Zuchtstier- 
haltung kann der Landrat die Gemeinde widerruflich 
aus erheblichen Gründen entbinden, solange sonst die 
Dicherheit geboten ist, daß für den Gemeindebezirk 
taugliche, dem vorhandenen Viehstand entsprechende 
Ziuchtstiere in genügender Zahl ständig gehalten werden, 
oder solange solche überhaupt nicht erforderlich sind. 
Ein Zuchtstier darf zum Decken anderer Rinder 
als der eigenen Rinder seines Besitzers nur dann 
verwendet werden, wenn seine Tauglichkeit zur Zucht 
innerhalb des Gemeindebezirks festgestellt und eine 
amtliche Bescheinigung hierüber — der Körschein — 
erteilt ist. Die Feststellung der Tauglichkeit und 
An nn. nn ne 
** Ein Zuchtstier darf, bevor er das Alter von 
mindestens 15 Monaten erreicht hat, zur Zucht nicht ver- 
wendet werden. Auf je 80 Kühe und sprungfähige Kalben 
soll ein Zuchtstier gehalten werden. Die Zuchtstiere müssen 
den in der Gemeinde herrschenden Viehschlägen oder einem 
solchen Schlag angehören, dessen Kreuzung mit dem 
herrschenden Schlage für die Hebung der Rindviehzucht 
vorteilhaft ist. 
Der Weidetrieb der Zuchtstiere in Gemeinschaft mit 
weiblichen Tieren ist verboten.
	        
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