Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 38. Forstwirtschaft. 109 
mäßigen Bewirtschaftung fähig bleiben oder wenn das 
sanze Waldsrundstück einer solchen nicht fähig war 
(Art, 4 des G. vom 9. Juli 1867 GS. 17, 439). 
2. Forstberechtigungen (Hut-, Streu-, 
Holzbezugs- und dergleichen dingliche Berechtigungen), 
die die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes be- 
einträchtigen, sind auf Antrag des Verpflichteten für 
einen bestimmten Zeitraum durch Entscheidung des 
Forstamts entsprechend zu ermäßigen, unter gewissen 
Voraussetzungen gegen Entschädigung. 
Bei Widerspruch eines Forstberechtigten gegen 
die Veränderung der Holz- und Betriebsarten ent- 
scheidet das Forstamt, ob die Veränderung durch 
forstwirtschaftliche Gründe geboten ist; bejahendenfalls 
muß der Forstberechtigte die Veränderung zulassen, 
gegen Entschädigung für diejenigen Forstberechti- 
gungen, die er infolge der Veränderung nicht mehr 
in der bisherigen Weise ausüben kann. 
Neue Forstberechtigungen können nicht mehr be- 
gründet werden. | 
3. Über die Krankenversicherung der forstwirt- 
schaftlichen Arbeiter und die Unfallversicherung der 
forstwirtschaftlichen Unternehmer und Arbeiter s. 8 54 
d. W. 
4. Von den forstpolizeilichen Bestim- 
mungen der Forstordnung sind hervorzuheben: 
die Vorschrift der Bezeichnung der Waldgrenzen 
mit. bleibenden Merkmalen, 
das Verbot, ohne Genehmigung des »Staatsmini- 
steriums, Abt. des Innern ganz oder teilweise 
auszuroden, um den Grund und Boden zu 
anderen Zwecken als dem des Waldbaues zu 
verwenden, 
Beschränkungen der Weide, des Grasens, der Streu- 
nutzung, des Leseholzgewinnens und des Feuer- 
machens in Waldungen,
	        
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