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mäßigen Bewirtschaftung fähig bleiben oder wenn das
sanze Waldsrundstück einer solchen nicht fähig war
(Art, 4 des G. vom 9. Juli 1867 GS. 17, 439).
2. Forstberechtigungen (Hut-, Streu-,
Holzbezugs- und dergleichen dingliche Berechtigungen),
die die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes be-
einträchtigen, sind auf Antrag des Verpflichteten für
einen bestimmten Zeitraum durch Entscheidung des
Forstamts entsprechend zu ermäßigen, unter gewissen
Voraussetzungen gegen Entschädigung.
Bei Widerspruch eines Forstberechtigten gegen
die Veränderung der Holz- und Betriebsarten ent-
scheidet das Forstamt, ob die Veränderung durch
forstwirtschaftliche Gründe geboten ist; bejahendenfalls
muß der Forstberechtigte die Veränderung zulassen,
gegen Entschädigung für diejenigen Forstberechti-
gungen, die er infolge der Veränderung nicht mehr
in der bisherigen Weise ausüben kann.
Neue Forstberechtigungen können nicht mehr be-
gründet werden. |
3. Über die Krankenversicherung der forstwirt-
schaftlichen Arbeiter und die Unfallversicherung der
forstwirtschaftlichen Unternehmer und Arbeiter s. 8 54
d. W.
4. Von den forstpolizeilichen Bestim-
mungen der Forstordnung sind hervorzuheben:
die Vorschrift der Bezeichnung der Waldgrenzen
mit. bleibenden Merkmalen,
das Verbot, ohne Genehmigung des »Staatsmini-
steriums, Abt. des Innern ganz oder teilweise
auszuroden, um den Grund und Boden zu
anderen Zwecken als dem des Waldbaues zu
verwenden,
Beschränkungen der Weide, des Grasens, der Streu-
nutzung, des Leseholzgewinnens und des Feuer-
machens in Waldungen,