110 Eiftes Kapitel. Innere Verwaltung.
Pflicht zur Befolgung der vom Forstamt gegen
schädliche Insekten angeordneten Maßregeln.
5. Das G. vom 25. Juni 1894 GS. 23, 77 be-
stimmt die Strafen für Forstentwendungen und
Forstpolizei-Übertretungen. Der Forst-
entwendung macht sich schuldig, wer Gegenstände,
die zu den Haupt- oder Nebennutzungen der Wal-
dungen gehören, aus Waldungen oder von Orten, die
unter Forstschutz stehen, entwendet; als Forst-
entwendung gilt auch die Entwendung von gefälltem,
selbst schon überwiesenem oder übergebenem Wald-
holze, solange es mit bloß forstlicher Zurichtung
entweder auf Woaldboden oder auf unmittelbar an
den Wald angrenzenden Grundstücken außer dem
Gewahrsam eines Gebäudes oder einer daran stoßenden
Einfriedigung liegt; bei lebendigem Holz wird schon
eine bloße Beschädigung der Entwendung gleich-
geachtet, wenn dadurch das Fortwachsen zurück-
gehalten oder gehindert wird.
Zur Bestrafung der Forstentwendungen und der
Forst (und Feld-)polizei- Übertretungen 28 findet ein
vereinfachtes Verfahren vor dem Amtsgerichte statt
(88 10—25 des AG. zur Strafprozeßordnung, vom
17. Juni 1879 GS. 21, 105, Art. 1—3 des G. vom
15. Dez. 1880 GS. 21, 289, Art. 13—15 des G. vom
1. Juli 1885 GS. 22, 73.) In der Regel wird
ein richterlicher Strafbefehl erlassen. Die Haupt-
verhandlung findet — bei Forstentwendungen, wenn
der Wert des Entwendeten den Betrag von 15 M.
nicht übersteigt — ohne Zuziehung von Schöffen statt.
Personen, die mit dem Forst (oder Feld)schutz betraut
sind, können ein für allemal gerichtlich beeidigt
28 Die Strafe wegen Forst (und Feld-)polizei-Über-
tretungen kann auch durch polizeiliche Strafverfügung des
Gemeindevorstandes ($ 23 Zi. 2 d. W. 8. 61) festgesetzt
werden.