Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

112 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
b) auf allen Grundstücken, die mit einer Mauer, 
einem wilddicht geschlossenen Zaun oder mit einer 
sonstigen wilddichten Einfriedigung umgeben und mit 
verschlossenen Türen versehen sind; 
c) auf einem zusammenhängenden, wenn auch 
in verschiedenen Gemeindebezirken liegenden Flächen- 
raum von wenigstens 58 ha; 
d) auf zusammenhängenden Waldgrundstücken 
von wenigstens 9 ha und 
e) auf Teichen, die wenigstens 58 a halten. 
Der Zusammenhang im Sinne von c und d 
wird durch Wege und Gewässer nicht unterbrochen. 
Auf dem übrigen Flächenraum eines Gemeinde- 
bezirks übt statt der Grundeigentümer die Ge- 
meinde das Jagdrecht aus3°. Die Gemeinde darf 
die Jagd, wenn sie sie nicht ruhen lassen will, nur 
durch Verpachtung ausüben. Die Verpachtung ge- 
schieht im öffentlichen Verstrich an den Meist- 
bietenden auf vier bis zwölf Jahre. Für einen Jagd- 
bezirk können nicht mehr als drei Mitpächter zu- 
gelassen werden. Der Jagdertrag aus der Gemeinde- 
jagd fließt in der Regel in die Gemeindekasse. 
3. Wer die Jagd ausüben will, bedarf dazu einer 
Jagdkarte®!. Diese wird auf die Dauer eines 
Jahres in den Städten vom Gemeindevorstand 
(Magistrat, Bürgermeisteramt), außerdem vom Landrat 
  
30 Zuteilung bestimmter Flächen zu dem umschließenden 
Jagdbezirk durch den Landrat: Art.5 des G. vom 29. April 
1887. Gegen diese Verfügung des Landrats findet Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Gemeindebezirke von weniger als 87 ha Fläche kann 
der Landrat dem Jagdbezirk einer anderen Gemeinde ein- 
verleiben. 
31 Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder der Herzog- 
lichen Familie und die in ihrem Gefolge befindlichen, im 
Herzogtum nicht wohnhaften Jagdgäste, das verpflichtete
	        
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