112 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
b) auf allen Grundstücken, die mit einer Mauer,
einem wilddicht geschlossenen Zaun oder mit einer
sonstigen wilddichten Einfriedigung umgeben und mit
verschlossenen Türen versehen sind;
c) auf einem zusammenhängenden, wenn auch
in verschiedenen Gemeindebezirken liegenden Flächen-
raum von wenigstens 58 ha;
d) auf zusammenhängenden Waldgrundstücken
von wenigstens 9 ha und
e) auf Teichen, die wenigstens 58 a halten.
Der Zusammenhang im Sinne von c und d
wird durch Wege und Gewässer nicht unterbrochen.
Auf dem übrigen Flächenraum eines Gemeinde-
bezirks übt statt der Grundeigentümer die Ge-
meinde das Jagdrecht aus3°. Die Gemeinde darf
die Jagd, wenn sie sie nicht ruhen lassen will, nur
durch Verpachtung ausüben. Die Verpachtung ge-
schieht im öffentlichen Verstrich an den Meist-
bietenden auf vier bis zwölf Jahre. Für einen Jagd-
bezirk können nicht mehr als drei Mitpächter zu-
gelassen werden. Der Jagdertrag aus der Gemeinde-
jagd fließt in der Regel in die Gemeindekasse.
3. Wer die Jagd ausüben will, bedarf dazu einer
Jagdkarte®!. Diese wird auf die Dauer eines
Jahres in den Städten vom Gemeindevorstand
(Magistrat, Bürgermeisteramt), außerdem vom Landrat
30 Zuteilung bestimmter Flächen zu dem umschließenden
Jagdbezirk durch den Landrat: Art.5 des G. vom 29. April
1887. Gegen diese Verfügung des Landrats findet Klage im
Verwaltungsstreitverfahren statt.
Gemeindebezirke von weniger als 87 ha Fläche kann
der Landrat dem Jagdbezirk einer anderen Gemeinde ein-
verleiben.
31 Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder der Herzog-
lichen Familie und die in ihrem Gefolge befindlichen, im
Herzogtum nicht wohnhaften Jagdgäste, das verpflichtete