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des Wohn- oder Aufenthaltsortes ausgestellt; von
der Gebühr im Betrage von 6 M. fließt die Hälfte
an die Staatskasse, die Hälfte an die Gemeinde, in
der der Inhaber wohnt oder sich aufhält. Für einzelne
eingeladene, außerhalb des Herzogtums wohnende
Jagdgäste können vom Jagdberechtigten Tageskarten
gegen eine Gebühr von 1 M. gelöst werden. Aus
bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen darf die
Ausstellung der Jagdkarte versagt werden.
4. Die Schonzeit für die einzelnen Wild-
arten ist durch das A. des Staatsministeriums, Abt.
des Innern vom 15. Dez. 1908 geregelt.
An Sonn- und Festtagen ist die Ausübung der
Jagd verboten (Art. 15 des G. vom 27. Dez. 1905
über die Feier der Sonn- und Festtage GS. 24, 397).
5. Wildschadenersatz (G. vom 1. Juni
1848 GS,. 9, 87 mit Nachtrag vom 1. Februar 1872
GS. 19, 115). Verpflichtet zum Ersatze des Wild-
schadens ist grundsätzlich der Jagdinhaber, d.h. der-
jenige, der in dem betreffenden Bezirke kraft Gesetzes
oder Vertrages zur Ausübung der Jagd befugt. ist®?.
Wenn der Wildschaden von dem Jagdinhaber wegen
Zahlungsunfähigkeit nicht beigetrieben werden kann,
so haftet der Jagdberechtigte, d. h. derjenige, dem die
Jagdberechtigung gesetzlich zusteht.
Zıa ersetzen ist der vom Wild einschließlich der
Herzogliche Forst- und Jagdpersonal und diejenigen, welche
Raubtiere innerhalb der in Ziff. 2 unter a) und b) bezeichneten
Örtlichkeiten fangen oder töten.
®2 Mehrere Inhaber desselben Jagdbezirks haften als
Gesamtschuldner. Ist aber die Jagd nach der hohen,
mittleren und niederen geteilt, so haftet jeder Inhaber für
den Schaden, der von derjenigen Wildgattung herrührt,
über die ihm das Jagdrecht zusteht.
Oberländer, Sachsen- -Meiningen, g