Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 40. Fischerei. 115 
2. Die Gemeinde darf die ihr zustehende Fischerei- 
befugnis nur durch Verpachtung (in der Regel auf 
mindestens sechs Jahre) oder durch Anstellung eines 
Gemeindefischers ausüben. 
Wer die Fischerei in nicht geschlossenen Ge- 
wässern aus eigenem Recht oder als Pächter betreiben 
will, hat dies vorher dem Gemeindevorstand anzuzeigen 
und erhält über die Anzeige eine Bescheinigung. Wer 
die Fischerei in den genannten Gewässern betreiben 
will, ohne selbst kraft eigenen Rechtes oder als 
Pächter fischereiberechtigt zu sein, muß beim Fischen 
einen (auf längstens drei Jahre lautenden) Erlaubnis- 
schein bei sich führen, der vom Fischereiberechtigten 
oder -Pächter ausgestellt und vom Gemeindevorstand 
beglaubigt ist. 
3. Verboten ist, Schwädriche oder ähnliche 
ständige Vorrichtungen, die den Zug der Fische 
sperren, in nicht geschlossenen Gewässern neu an- 
zulesen oder bestehende breiter zu machen. 
Die Besitzer von Stauvorrichtungen in nicht ge- 
schlossenen Gewässern müssen im Bedürfnisfalle die 
Anlegung von Fischpässen dulden, gegen Ersatz 
des ihnen etwa erwachsenden Schadens. Bei Neu- 
errichtung von Stauanlagen sind die Besitzer im Be- 
dürfnisfalle anzuhalten, Fischpässe auf ihre Kosten 
herzustellen und zu unterhalten. 
4. Die Fischereiberechtigten dürfen in ihren 
Fischwassern und an deren Ufern Fischottern, 
Taucher, Eisvögel, Reiher und Fischadler fangen, 
töten und an sich nehmen; die Anwendung einer 
Schußwaffe hierbei setzt jedoch die Einwilligung des 
Jagdberechtisten und den Besitz einer Jagdkarte 
voraus (vgl. 8 39 Ziff. 1—3). 
Vorschriften darüber, welche Fische und Krebse 
init Rücksicht auf ihr Maß nicht gefangen, feilgeboten, 
verkauft oder versandt werden dürfen, sowie Vor- 
SF
	        
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