$ 40. Fischerei. 115
2. Die Gemeinde darf die ihr zustehende Fischerei-
befugnis nur durch Verpachtung (in der Regel auf
mindestens sechs Jahre) oder durch Anstellung eines
Gemeindefischers ausüben.
Wer die Fischerei in nicht geschlossenen Ge-
wässern aus eigenem Recht oder als Pächter betreiben
will, hat dies vorher dem Gemeindevorstand anzuzeigen
und erhält über die Anzeige eine Bescheinigung. Wer
die Fischerei in den genannten Gewässern betreiben
will, ohne selbst kraft eigenen Rechtes oder als
Pächter fischereiberechtigt zu sein, muß beim Fischen
einen (auf längstens drei Jahre lautenden) Erlaubnis-
schein bei sich führen, der vom Fischereiberechtigten
oder -Pächter ausgestellt und vom Gemeindevorstand
beglaubigt ist.
3. Verboten ist, Schwädriche oder ähnliche
ständige Vorrichtungen, die den Zug der Fische
sperren, in nicht geschlossenen Gewässern neu an-
zulesen oder bestehende breiter zu machen.
Die Besitzer von Stauvorrichtungen in nicht ge-
schlossenen Gewässern müssen im Bedürfnisfalle die
Anlegung von Fischpässen dulden, gegen Ersatz
des ihnen etwa erwachsenden Schadens. Bei Neu-
errichtung von Stauanlagen sind die Besitzer im Be-
dürfnisfalle anzuhalten, Fischpässe auf ihre Kosten
herzustellen und zu unterhalten.
4. Die Fischereiberechtigten dürfen in ihren
Fischwassern und an deren Ufern Fischottern,
Taucher, Eisvögel, Reiher und Fischadler fangen,
töten und an sich nehmen; die Anwendung einer
Schußwaffe hierbei setzt jedoch die Einwilligung des
Jagdberechtisten und den Besitz einer Jagdkarte
voraus (vgl. 8 39 Ziff. 1—3).
Vorschriften darüber, welche Fische und Krebse
init Rücksicht auf ihr Maß nicht gefangen, feilgeboten,
verkauft oder versandt werden dürfen, sowie Vor-
SF