116 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
schriften über die Schonzeiten und über das Verbot
gewisser Fangarten und Fanggeräte enthält das A.
des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 23. Juni
1888 AS. 9, 527 (mit Nachtrag vom 28. März 1898
AS. 11, 215).
IV. Bergbau.
$ 41. Allgemeines.
Das Berggesetz vom 17. April 1868 ist dem
Allgemeinen Berggesetze für die Preußischen Staaten
nachgebildet. Es ist in der Fassung, die es durch
mehrere Nachträge erhalten hat, neuveröffentlicht
worden durch die MB. vom 18. Febr. 1904 GS. 24, 201.
1. Vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers
ausgeschlossen sind: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen
mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn,
Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und
Schwefel, gediegen oder als Erze, Alaun- und Vitriol-
erze, Steinkohlen, Braunkohlen und Graphit, Dach-
und Tafelschiefer® und Farberden, Steinsalz, Kali-
und Magnesiasalze und Solquellen; die Aufsuchung
und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vor-
schriften des Berggesetzes.
Das Gesetz beruht auf dem Grundsatze der
Bergbaufreiheit. Für Steinsalz, Kali- und Magnesia-
salze und Solquellen jedoch hat das G. vom 1. Juli
1894 GS. 23, 97 die Bergregalität eingeführt: vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes (19. Juli 1894) an steht
die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz, Kali-
und Magnesiasalzen und Solquellen nur dem Staat
und denjenigen zu, denen die Staatsregierung die
demgpmurer
35 Nicht unter das Berggesetz fällt die Aufsuchung und
Gewinnung von Griffelschiefer,