Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

116 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
schriften über die Schonzeiten und über das Verbot 
gewisser Fangarten und Fanggeräte enthält das A. 
des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 23. Juni 
1888 AS. 9, 527 (mit Nachtrag vom 28. März 1898 
AS. 11, 215). 
IV. Bergbau. 
$ 41. Allgemeines. 
Das Berggesetz vom 17. April 1868 ist dem 
Allgemeinen Berggesetze für die Preußischen Staaten 
nachgebildet. Es ist in der Fassung, die es durch 
mehrere Nachträge erhalten hat, neuveröffentlicht 
worden durch die MB. vom 18. Febr. 1904 GS. 24, 201. 
1. Vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers 
ausgeschlossen sind: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen 
mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, 
Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und 
Schwefel, gediegen oder als Erze, Alaun- und Vitriol- 
erze, Steinkohlen, Braunkohlen und Graphit, Dach- 
und Tafelschiefer® und Farberden, Steinsalz, Kali- 
und Magnesiasalze und Solquellen; die Aufsuchung 
und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vor- 
schriften des Berggesetzes. 
Das Gesetz beruht auf dem Grundsatze der 
Bergbaufreiheit. Für Steinsalz, Kali- und Magnesia- 
salze und Solquellen jedoch hat das G. vom 1. Juli 
1894 GS. 23, 97 die Bergregalität eingeführt: vom 
Inkrafttreten dieses Gesetzes (19. Juli 1894) an steht 
die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz, Kali- 
und Magnesiasalzen und Solquellen nur dem Staat 
und denjenigen zu, denen die Staatsregierung die 
  
demgpmurer 
35 Nicht unter das Berggesetz fällt die Aufsuchung und 
Gewinnung von Griffelschiefer,
	        
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