118 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
$ 42. Bergwerkseigentum. Gewerkschaft. Ver-
hältnis der Bergbautreibenden zum Grund-
besitzer.
1. Das Schürfen, d.h. das Aufsuchen der
Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen ist
unter den gesetzlichen Bedingungen und Beschrän-
kungen jedermann gestattet.
Die Mutung, d. h. das Gesuch um Verleihung
des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde ist
beim Bergamt anzubringen ®®,.
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende
Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung des
Bergwerkseigentums in einem bestimmten Felde.
Die Verleihungsurkunde wird vom Bergamt ausgefertigt
und im Regierungsblatte veröffentlicht 89,
»® Die Gültigkeit der Mutung ist dadurch bedingt, daß
das in ihr bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fund-
punkt auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung
der Mutung entdeckt worden ist (sofern nicht Mutung auf
das Mineral eines verlassenen Bergwerks eingelegt wird),
und daß nicht bessere Rechte Dritter auf den Fund ent-
gegenstehen. Die (nach dem Eingangsvermerk des Bergamts)
ältere Mutung geht der jüngeren vor; doch hat der Finder,
der auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen
Grubengebäude oder bei Ausübung des Schürfrechts ein
Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, das
Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes
eingelegten Mutungen, sofern er innerhalb einer Woche nach
Ablauf des Tages der Entdeckung Mutung einlegt.
°° Gerichtliche Entscheidung von Streitigkeiten wegen
des Anspruchs auf das Bergwerkseigentum: Art. 23, 31, 85
des Berggesetzes GS. 24, 201. Die in Art. 31 Abs. 2 und
Art. 385 Abs. 2 bestimmten dreimonatigen Fristen für die
gerichtliche Klage sind durch Art. 4 des G. vom 16. Aug.
1899 (zur Ausführung des RG. vom 17. Mai 1898 über
Anderungen der Zivilprozeßordnung) GS. 23, 435 um eine
Woche verlängert.