122 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen
des Bergbaues #3 #$.
2. Gewisse Vorschriften der Gew.O. (wie die
über die Sonntagsruhe, über die Art der Lohnzahlung,
über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern)
finden unmittelbar auf das Bergwesen Anwendung
(SS 105b, 1542 der Gew.O.). Andere Vorschriften
der Gew.O. über das Arbeitsverhältnis sind durch
das Berggesetz, mit den den besonderen Verhältnissen
des Bergbaues entsprechenden Änderungen auf das
Bergwesen ausgedehnt worden; so die Vorschriften
über Arbeitsordnungen, über Auflösung des Arbeits-
verhältnisses durch Aufkündigung und ohne Auf-
kündigung, über Arbeitsbücher minderjähriger Arbeiter,
über die Verhältnisse der Betriebsbeamten usw.
V. Gewerbe und Handel.
Ss 44. Allgemeines.
1. Die Ausführungsbestimmungen zur Gew.O.
finden sich im wesentlichen im G. vom 9. Mai 1885
GS. 22, 23 und im A. des Staatsministeriums, Abt.
#5 Bergpolizeiliche Vorschriften enthalten die A. des
Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 27. Nov. 1873
AS. 5, 507, 12. Okt. 1878 AS. 7, 117 uud 28. Febr. 1901
AS. 12, 207. Das zuletzt genannte Ausschreiben betrifft die
Sicherung der Salzlagerstätten gegen Wassergefahr und den
Bergeversatz beim Salzbergbau.
#6 Der polizeilichen Beaufsichtigung durch das Berg-
amt kann die Gewinnung auch anderer Mineralien als der
in $ 41 Ziff. 1 d. W. genannten unterstellt werden. Zur-
zeit ist diese Aufsicht erstreckt auf die im Kreise Sonneberg
und im Bezirke Gräfenthal liegenden Griffelschieferbrüche
(außer den domänenfiskalischen) und Porzellansandbrüche
sowie auf alle unterirdisch. betriebenen Sandgruben. (Be-
kanntmachungen des Staatsministeriums, Abt. des Innern
vom 18. Febr. 1869, 16. April 1883 und 3. Jan. 1891 im
Regierungsblatt.)