S 44. Gewerbe und Handel. Allgemeines. 123
des Innern vom 31. Dez. 1904 AS. 13, 165. Die
Zuständigkeit der Behörden ist durch Art. 2—4 und
9 des genannten Gesetzes uud Ziff. 1—8 des ge-
nannten Ausschreibens geregelt.
2. Die Gewerbeaufsicht über die unter der Auf-
sicht des Bergamts stehenden Anlagen (s. $ 41, 8 43
Anm. 46 d. W.) liegt dem Bergamt, im übrigen
liegt die Gewerbeaufsicht dem Gewerbeaufsichts-
beamten (Gewerbeinspektor) ($ 12 Ziff. 4 d. W.
S. 36) ob ®".
3. Der technische Unterricht steht unter Auf-
sicht des Staatsministeriums, Abt. des Innern.
a) Dem gewerblichen Unterricht dienen eine
städtische technische Mittelschule (Maschinenbau-,
Elektrotechniker-, Baugewerk- und Tiefbauschule) in
Hildburghausen und eine Anzahl Gewerbe-, Zeichen-
und Modellierschulen *# und gewerbliche Fortbildungs-
schulen;
b) dem kaufmännischen Unterricht dienen eine
Anzahl Handelsfachschulen und kaufmännische Fort-
bildungsschulen.
Zu den Kosten solcher Schulen werden aus
Staatsmitteln Zuschüsse gewährt *°,
47 Der Gewerbeinspektor übt auch die Aufsicht hin-
sichtlich solcher Betriebe des Handelsgewerbes aus, die
init den seiner Aufsicht unterstellten Gewerbebetrieben ver-
bunden sind. (Bekanntmachung des Staatsministeriums,
Abt. des Innern vom 14. Jan. 1907 im Regierungsblatt.)
#3 u. a. die Industrieschule in Sonneberg (eine Fach-
schule für die Spielwarenindustrie) und die kunstgewerbliche
Fachschule in Lauscha.
#9 Auch werden bedürftigen und würdigen Schülern
der Kunstschulen, der technischen Hoch- und Mittelschulen
und sonstigen Fachschulen aus staatlichen Fonds, der
sogenannten Edukationskasse, Unterstützungen gewährt.