Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 45. Genehmigung zum Gewerbebetrieb usw. 195 
Kehrbezirke eingeteilt. (S 1 des A. vom 1. März 1907 
AS, 14, 21). 
Zu 8 59 Abs. 2 der Gew.O.: Ein Wander- 
sgewerbeschein°! ist nicht erforderlich zum Handel 
im Umherziehen mit Holz-, Korb-, Stroh-, Rohr-, 
Bast-, Schilf-, Binsen-, Besen- und Bürstenwaren zum 
‚gemeinen Gebrauch, mit Lebensmitteln zum unmittel- 
‚baren Genuß, mit Hefe, Sand, Ton, Heizmitteln. 
2. Verfahren bei Konzessionsertei- 
lungen, Untersagungen usw. 
A. In erster Instanz. 
a) In bestimmten Fällen entscheiden die Land- 
räte oder Magistrate?? ohne Zuziehung der Gewerbe- 
gerichte (s. folgenden Absatz). So über Ausstellung 
von Legitimationskarten gemäß $ 44a der Gew.O. 
(in den Magistratsstädten die Magistrate, sonst die 
Landräte), über Ausstellung von Wandergewerbe- 
scheinen gemäß 8 55 der Gew.O. (nur die Landräte). 
Andere, ın Art. 4 des G. vom 9. Mai 1885 auf- 
geführte Entscheidungen erfolgen durch Beschluß der 
sogenannten Gewerbegerichte®®, so die Entscheidung 
in den Fällen der $$ 16, 24, 25 (Errichtung und 
Veränderung von senehmigungspflichtigsen Anlagen 
und von Dampfkesseln®®), die Versagung oder 
51 Über die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen s. $ 95 d. W. 
52 Die Zuständigkeit der Landräte und der Masgistrate 
ist durch Art. 2, 3 des G. vom 9. Mai 1885 abgegrenzt. 
53 Diese auf dem Landesgesetz vom 9. Mai 1885 be- 
ruhenden Gewerbegerichte dürfen nicht verwechselt werden 
mit den reichsgesetzlich geregelten Gewerbegerichten (Ge- 
werbegerichtsgesetz ın der Fassung der Bekanntmachung 
vom 29. Sept. 1901 R.G.Bl. S. 353). Solche reichsgesetzliche 
(Gewerbegerichte bestehen im Herzogtum in Sonneberg, Saal- 
feld und Pößneck. 
54 Die Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen 
der Dampikessel erfolgen durch die vom Staatsmini-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.