Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

128 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
$ 46. Arbeiterschutz. Sonntagsruhe. Kinder- 
schutzgesetz. 
1. a) Nach dem A. des Staatsministeriums, Abt. 
des Innern vom 10. Aug. 1900 AS. 11, 849 darf das 
Sägen und Spalten des Griffelschiefers, das Ab- 
runden oder Durchstoßen der Griffel durch das 
Kaliber sowie das gewerbsmäßige Spitzen oder 
Schleifen der Griffel nicht in Räumen vorgenommen 
werden, die als Wohn- oder Schlafräume oder anderen 
Personen, als den damit beschäftigten Arbeitern zum 
gewöhnlichen Aufenthalt dienen; Kinder dürfen mit 
diesen Arbeiten nicht beschäftigt, auch darf ihnen 
der Aufenthalt in den bezeichneten Arbeitsräumen 
nicht gestattet werden. 
b) Durch A. des Staatsministeriums, Abt, des 
Innern vom 9. Okt. 1906 AS. 13, 731 sind Vor- 
schriften zum Schutze der bei Bauten be- 
schäftigten Arbeiter erlassen worden (über die 
Sicherheit der Bauausführungen, über Unterkunfts- 
räume und Bedürfnisanstalten für die Bauarbeiter, 
über Abhaltnng von Zugluft während der kalten 
Jahreszeit). Die Verantwortlichkeit für die Beachtung 
jener Vorschriften ist den Bauausführenden und den 
von ihnen oder nötigenfalls von der Baupolizeibehörde 
bestellten Bauaufsehern auferlegt. Die amtliche Über- 
wachung des Bauarbeiterschutzes liest den Beamten 
der Baupolizei, den Feldjägern und den Ortspolizei- 
behörden ob; in Gemeinden mit stärker entwickelter 
Bautätigkeit sind auf Anordnung des Staatsmini- 
steriums, Abt. des Innern zur Mitwirkung bei 
der Überwachung bauverständige Vertrauenspersonen 
durch den Gemeindevorstand zu bestellen. 
c) Über Einrichtung und Betrieb der Bäckereien 
sind zufolge Beschlusses des Bundesrats durch A.
	        
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