4 Zweites Kapitel.
Zweites Kapitel.
$ 2. Die Verfassung des Herzogtums im
allgemeinen.
1. Unterm 23. August 1829 erließ Herzog Bern-
hard (1803—1866) das „Grundgesetz für die
vereinigte landschaftliche Verfassung des
Herzogtums Sachsen-Meiningen“ GS.1, 139
(im folgenden als „Verf.“ bezeichnet), das an die
Stelle der älteren Verfassungen der einzelnen Liandes-
teile trat.
Die Staatsform des Herzogtums ist die kon-
stitutionelle erbliche Monarchie.
Die Bestimmungen der Verf. haben zum Teil
den Charakter allgemeiner Grundsätze, zu deren
näherer Ausführung später besondere Gesetze er-
gingen.
Verfassungsänderungen erfolgen im Wege der
Gesetzgebung (s. 8 10 d. W.); erschwerende Formen
sind dafür nicht vorgeschrieben. Von den Liandes-
gesetzen, die die Verf. ändern und ergänzen, sind
hervorzuheben das G. vom 20. Juli 1871 über das
Domänenvermögen GS. 19, 91, das G. vom 24. April
1873 über die Wahl der Landtagsabgeordneten
GS. 19, 363 und das G. vom 9. März 1896 GS. 23, 139,
das u. a. nähere Bestimmungen über die Staats-
erbfolge trifft.
Die Souveränität des Herzogtums wird durch die
des Deutschen Reiches!? beschränkt; nach Art. 2
z
i Verkündigung der Verfassung des Norddeutschen
Bundes erfolgte durch das G. vom 25. Juni 1867 GS. 17, 378.
2 Im Bundesrate führt das Herzogtum nach der Reichs-
verfassung eine Stimme. Für die Reichstagswahl ist es in