Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 2. Die Verf. des Herzogtums im allgemeinen. 5 
der Beichsverfassung gehen die Reichsgesetze den 
Landesgesetzen vor. Durch die Verfassung und die 
Gesetze des Reiches ist auch ein Teil der Be- 
stimmungen der Verf. vom 23. August 1829 außer 
Kraft gesetzt worden. 
2. Garantien der Verfassung. Der 
Herzog soll sich beim Antritt der Regierung gegen- 
über dem  Landtage schriftlich „bei fürstlichen Worten 
und Ehren“ verpflichten, die Verfassung zu be- 
Shachte ten, aufrechtzuerhalten und zu schützen (Art. 107 
der Verf.). Alle im Namen des Herzogs ergehenden 
Verfügungen müssen von Mitgliedern des Staats- 
ministeriums® gegengezeichnet (kontrasigniert) sein 
diese übernehmen hierdurch, während der Herzog 
persönlich unverantwortlich bleibt, die Verantwortung 
für die Gesetzmäßigkeit der Verfügung (Art. 2—4 des 
Edikts Nr. 2 vom 21. Jan. 1829 GS. 1, 5, Art. 102, 
103 der Verf.). 
Der Eid der.Staatsbeamten und der der Landtags- 
abgeordneten enthalten die Verpflichtung zur Be- 
obachtung der Verf. ($ 17 Ziff. 1, 89 Ziff. 3 d. W.). 
Der Landtag hat das Recht, gegen Staatsbeamte 
wegen Verletzung der Verf. Anklage zu erheben; 
gegen Beamte, die unter höherer Leitung stehen, 
soll jedoch zuerst Beschwerde beim Ministerium ge- 
führt und nur, wenn dieser nicht abgeholfen wird, 
  
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zwei Wahlkreise geteilt (die Kreise Meiningen und Hildburg- 
hausen bilden den ersten, die Kreise Sonneberg und Saal- 
feld den zweiten Wahlkreis). 
® und zwar von demjenigen Mitgliede, in dessen Ge- 
'schäftsbereich die Sache gehört; Gesetze und Verordnungen 
‚werden jedoch von sämtlichen Mitgliedern des Staats- 
Ministeriums, die an der Beschlußfassung teilgenommen 
‚haben, gegengezeichnet (Art. 17 Abs. 1 der VO. vom 
14. Sept. 1848 GS. 9, 151).
	        
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