$ 2. Die Verf. des Herzogtums im allgemeinen. 5
der Beichsverfassung gehen die Reichsgesetze den
Landesgesetzen vor. Durch die Verfassung und die
Gesetze des Reiches ist auch ein Teil der Be-
stimmungen der Verf. vom 23. August 1829 außer
Kraft gesetzt worden.
2. Garantien der Verfassung. Der
Herzog soll sich beim Antritt der Regierung gegen-
über dem Landtage schriftlich „bei fürstlichen Worten
und Ehren“ verpflichten, die Verfassung zu be-
Shachte ten, aufrechtzuerhalten und zu schützen (Art. 107
der Verf.). Alle im Namen des Herzogs ergehenden
Verfügungen müssen von Mitgliedern des Staats-
ministeriums® gegengezeichnet (kontrasigniert) sein
diese übernehmen hierdurch, während der Herzog
persönlich unverantwortlich bleibt, die Verantwortung
für die Gesetzmäßigkeit der Verfügung (Art. 2—4 des
Edikts Nr. 2 vom 21. Jan. 1829 GS. 1, 5, Art. 102,
103 der Verf.).
Der Eid der.Staatsbeamten und der der Landtags-
abgeordneten enthalten die Verpflichtung zur Be-
obachtung der Verf. ($ 17 Ziff. 1, 89 Ziff. 3 d. W.).
Der Landtag hat das Recht, gegen Staatsbeamte
wegen Verletzung der Verf. Anklage zu erheben;
gegen Beamte, die unter höherer Leitung stehen,
soll jedoch zuerst Beschwerde beim Ministerium ge-
führt und nur, wenn dieser nicht abgeholfen wird,
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zwei Wahlkreise geteilt (die Kreise Meiningen und Hildburg-
hausen bilden den ersten, die Kreise Sonneberg und Saal-
feld den zweiten Wahlkreis).
® und zwar von demjenigen Mitgliede, in dessen Ge-
'schäftsbereich die Sache gehört; Gesetze und Verordnungen
‚werden jedoch von sämtlichen Mitgliedern des Staats-
Ministeriums, die an der Beschlußfassung teilgenommen
‚haben, gegengezeichnet (Art. 17 Abs. 1 der VO. vom
14. Sept. 1848 GS. 9, 151).