Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

150 Eilftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
1908 AS. 14, 195 geregelt. Das A. trifft Vor- 
schriften über die Beschaffenheit der zur mensch- 
lichen Nahrung in den Verkehr gebrachten Milch 
sowie über ihre Behandlung und Aufbewahrung. 
Besondere Anforderungen stellt es an Milch, die unter 
der Bezeichnung Kur-, Kinder-, sterilisierte Milch oder 
unter ähnlicher Benennung verkauft wird. 
4. Für Einrichtung, Betrieb und Überwachung 
öffentlicher Wasserversorgungsanstalten gilt die 
vom Bundesrate beschlossene Anleitung (allgemeine 
Verfügung des Staatsministeriums, Abt. des Innern 
vom 25. Sept. 1906) ?°:. 
5. Die Polizeibehörden senden regelmäßig Proben 
von Nahrungs- und Genußmitteln (und Gebrauchs- 
gegenständen) zur technischen Untersuchung an das 
bei der Universität Jena bestehende Nahrungs- 
mittel-Untersuchungsamt, das für das Herzog- 
tum als öffentliche Anstalt bestellt ist ®!. 
$ 57. Heilwesen (Medizinalwesen). 
1. Ärzte®2. 
Vor Ausübung der Praxis hat sich der Arzt unter 
Vorlage des Approbationsscheins beim Physikus des 
Bezirks anzumelden (Abschnitt II Art. 16 Ziff. 1 der 
VO. vom 19. Febr. 1839 GS. 5, 13). 
Bestimmungen über Gebühren der Ärzte sind 
  
93 Vorschriften über Herstellung und Vertrieb von 
kohlensäurehaltigen Getränken: A. des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern vom 13. Nov. 1908 AS. 14, 409. 
9 A. vom 6. Jan. 1903 AS. 12, 505. Die auf Grund 
des RG. vom 14. Mai 1879 RGBl. S. 145 auferlegten Geld- 
straien fließen, soweit sie dem Staate zustehen und die 
Untersuchung von dem genannten Untersuchungsamt vor- 
genommen worden ist, der Universität Jena zu. 
92 Bestimmungen über das ärztliche Prüfungswesen an 
der Universität Jena: MB. vom 1. Nov. 1901 GS. 24, 99. 
Zur Beschäftigung von Kandidaten der Medizin während
	        
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