150 Eilftes Kapitel. Innere Verwaltung.
1908 AS. 14, 195 geregelt. Das A. trifft Vor-
schriften über die Beschaffenheit der zur mensch-
lichen Nahrung in den Verkehr gebrachten Milch
sowie über ihre Behandlung und Aufbewahrung.
Besondere Anforderungen stellt es an Milch, die unter
der Bezeichnung Kur-, Kinder-, sterilisierte Milch oder
unter ähnlicher Benennung verkauft wird.
4. Für Einrichtung, Betrieb und Überwachung
öffentlicher Wasserversorgungsanstalten gilt die
vom Bundesrate beschlossene Anleitung (allgemeine
Verfügung des Staatsministeriums, Abt. des Innern
vom 25. Sept. 1906) ?°:.
5. Die Polizeibehörden senden regelmäßig Proben
von Nahrungs- und Genußmitteln (und Gebrauchs-
gegenständen) zur technischen Untersuchung an das
bei der Universität Jena bestehende Nahrungs-
mittel-Untersuchungsamt, das für das Herzog-
tum als öffentliche Anstalt bestellt ist ®!.
$ 57. Heilwesen (Medizinalwesen).
1. Ärzte®2.
Vor Ausübung der Praxis hat sich der Arzt unter
Vorlage des Approbationsscheins beim Physikus des
Bezirks anzumelden (Abschnitt II Art. 16 Ziff. 1 der
VO. vom 19. Febr. 1839 GS. 5, 13).
Bestimmungen über Gebühren der Ärzte sind
93 Vorschriften über Herstellung und Vertrieb von
kohlensäurehaltigen Getränken: A. des Staatsministeriums,
Abt. des Innern vom 13. Nov. 1908 AS. 14, 409.
9 A. vom 6. Jan. 1903 AS. 12, 505. Die auf Grund
des RG. vom 14. Mai 1879 RGBl. S. 145 auferlegten Geld-
straien fließen, soweit sie dem Staate zustehen und die
Untersuchung von dem genannten Untersuchungsamt vor-
genommen worden ist, der Universität Jena zu.
92 Bestimmungen über das ärztliche Prüfungswesen an
der Universität Jena: MB. vom 1. Nov. 1901 GS. 24, 99.
Zur Beschäftigung von Kandidaten der Medizin während