6 Drittes Kapitel.
zur Anklage geschritten werden (Art. 88 der Verf.);
zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist in
erster Instanz der Strafsenat, in zweiter Instanz das
Plenum des gemeinschaftlichen Thüringischen Ober-
landesgerichts in Jena (88 31, 32 des AG. zum Ge-
richtsverfassungsgesetz, vom 16. Dez. 1878 GS. 21, 43.)
Eine landesrechtliche Einrichtung zur Ent-
scheidung von Verfassungsstreitigkeiten zwischen
Regierung und Landtag besteht im Herzogtum nicht;
derartige Streitigkeiten werden daher nach Art. 76
Abs. 2 der Reichsverfassung auf Anrufen eines Teiles
vom Bundesrat gütlich ausgeglichen oder, wenn dies
nicht gelingt, im Wege der BReichsgesetzgebung er-
ledist.
Drittes Kapitel.
$ 3. Das Staatsgebiet und die Untertanen.
1. Das Herzogtum „bildet in seinen durch die
Teilungsverträge in dem Gesamthause Sachsen bis
jetzt bestimmten und durch künftige Haus- oder
Staatsverträge noch zu bestimmenden einzelnen Be-
standteilen ein staatsrechtliches Ganze unter dem
Namen: Herzogtum Sachsen-Meiningen“ (Art. 1 der
Verf.). Bei keinem Erbfall, welcher Art er auch sei,
darf das Herzogtum geteilt werden (Art. 4 des G.
vom 9. März 1896 GS. 28, 139).
Veränderungen feststehender Landesgrenzen be-
‘dürfen eines Gesetzes dann, wenn damit eine Ab-
trennung oder ein Zuwachs bewohnter Gebäude oder
einer Fläche von mehr als 25 ha aus dem Staats-
gebiet oder für es verbunden ist; zur Fest-
stellung unsicherer oder streitiger Landesgrenzen ist