Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

6 Drittes Kapitel. 
zur Anklage geschritten werden (Art. 88 der Verf.); 
zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist in 
erster Instanz der Strafsenat, in zweiter Instanz das 
Plenum des gemeinschaftlichen Thüringischen Ober- 
landesgerichts in Jena (88 31, 32 des AG. zum Ge- 
richtsverfassungsgesetz, vom 16. Dez. 1878 GS. 21, 43.) 
Eine landesrechtliche Einrichtung zur Ent- 
scheidung von Verfassungsstreitigkeiten zwischen 
Regierung und Landtag besteht im Herzogtum nicht; 
derartige Streitigkeiten werden daher nach Art. 76 
Abs. 2 der Reichsverfassung auf Anrufen eines Teiles 
vom Bundesrat gütlich ausgeglichen oder, wenn dies 
nicht gelingt, im Wege der BReichsgesetzgebung er- 
ledist. 
  
Drittes Kapitel. 
$ 3. Das Staatsgebiet und die Untertanen. 
1. Das Herzogtum „bildet in seinen durch die 
Teilungsverträge in dem Gesamthause Sachsen bis 
jetzt bestimmten und durch künftige Haus- oder 
Staatsverträge noch zu bestimmenden einzelnen Be- 
standteilen ein staatsrechtliches Ganze unter dem 
Namen: Herzogtum Sachsen-Meiningen“ (Art. 1 der 
Verf.). Bei keinem Erbfall, welcher Art er auch sei, 
darf das Herzogtum geteilt werden (Art. 4 des G. 
vom 9. März 1896 GS. 28, 139). 
Veränderungen feststehender Landesgrenzen be- 
‘dürfen eines Gesetzes dann, wenn damit eine Ab- 
trennung oder ein Zuwachs bewohnter Gebäude oder 
einer Fläche von mehr als 25 ha aus dem Staats- 
gebiet oder für es verbunden ist; zur Fest- 
stellung unsicherer oder streitiger Landesgrenzen ist
	        
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