Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 60. Stiftungen. 159 
Staatsministerium, Abt. des Innern zulässig; die Ent- 
scheidung des Staatsministeriums, Abt. des Innern ist 
vorbehaltlich des Rechtsweges endgültig. 
Auch die aus anderen Gründen zur Gewährung des 
Unterhaltes an einen Hilfsbedürftigen oder zu seiner 
Unterstützung Verpflichteten haben für die öffentliche 
Armenunterstützung, die durch die Nichterfüllung 
ihrer Verpflichtung notwendig geworden ist, Ersatz 
zu leisten (Art. 7 Abs. 2 des G. vom 26. April 1888 
GS. 22, 219). Gegen diese Personen ist der Anspruch, 
soweit für seine Verfolgung nicht ein besonderes Ver- 
fahren geordnet ist, im Rechtswege zu verfolgen. 
4. Personen, die trotz Besitzes genügender Mittel 
öffentliche Armenunterstützung erlangt haben oder 
nach Empfang solcher Unterstützung in Verhältnisse 
sekommen sind, die ihnen ohne Gefährdung ihres 
Lebensunterhalts die Erstattung ermöglichen, sind 
zum Ersatze des Empfangenen verpflichtet (Art. 1, 2 
des G. vom 26. April 1888). Streitigkeiten zwischen 
Armenverbänden und den bezeichneten Personen 
werden im Verwaltungssstreitverfahren entschieden. 
Al. 
8 60. Stiftungen. 
Die Verwaltung der Stiftungen gehört je nach 
deren Zweck zum Geschäftsbereiche des Staatsmini- 
steriums, Abt. des Innern oder zu dem des Staaäts- 
ministeriums, Abt. für Kirchen- und Schulsachen. 
Zur. Entstehung einer rechtsfähigen Privat- 
stiftung nach $ 80 des BGB. bedarf es der Ge- 
nehmigung des Herzogs!®. Zur Umwandlung des 
  
die Verpflichtung zur Übernahme der Ausgewiesenen nach 
dem sogenannten Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 (MB. 
vom 1. Dez. 1851 GS. 11, 19, 18. Okt. 1856 GS. 12, 395 und 
20. Juli 1859 GS. 14, 109). 
108 Auch die Errichtung eines Familienfideikommisses
	        
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