$ 60. Stiftungen. 159
Staatsministerium, Abt. des Innern zulässig; die Ent-
scheidung des Staatsministeriums, Abt. des Innern ist
vorbehaltlich des Rechtsweges endgültig.
Auch die aus anderen Gründen zur Gewährung des
Unterhaltes an einen Hilfsbedürftigen oder zu seiner
Unterstützung Verpflichteten haben für die öffentliche
Armenunterstützung, die durch die Nichterfüllung
ihrer Verpflichtung notwendig geworden ist, Ersatz
zu leisten (Art. 7 Abs. 2 des G. vom 26. April 1888
GS. 22, 219). Gegen diese Personen ist der Anspruch,
soweit für seine Verfolgung nicht ein besonderes Ver-
fahren geordnet ist, im Rechtswege zu verfolgen.
4. Personen, die trotz Besitzes genügender Mittel
öffentliche Armenunterstützung erlangt haben oder
nach Empfang solcher Unterstützung in Verhältnisse
sekommen sind, die ihnen ohne Gefährdung ihres
Lebensunterhalts die Erstattung ermöglichen, sind
zum Ersatze des Empfangenen verpflichtet (Art. 1, 2
des G. vom 26. April 1888). Streitigkeiten zwischen
Armenverbänden und den bezeichneten Personen
werden im Verwaltungssstreitverfahren entschieden.
Al.
8 60. Stiftungen.
Die Verwaltung der Stiftungen gehört je nach
deren Zweck zum Geschäftsbereiche des Staatsmini-
steriums, Abt. des Innern oder zu dem des Staaäts-
ministeriums, Abt. für Kirchen- und Schulsachen.
Zur. Entstehung einer rechtsfähigen Privat-
stiftung nach $ 80 des BGB. bedarf es der Ge-
nehmigung des Herzogs!®. Zur Umwandlung des
die Verpflichtung zur Übernahme der Ausgewiesenen nach
dem sogenannten Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 (MB.
vom 1. Dez. 1851 GS. 11, 19, 18. Okt. 1856 GS. 12, 395 und
20. Juli 1859 GS. 14, 109).
108 Auch die Errichtung eines Familienfideikommisses