Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

160 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
Zwweckes einer Privatstiftung und zur Aufhebung 
einer solchen nach $ 87 des BGB. ist diejenige 
Ministerialabteilung zuständig, in deren Geschäfts- 
bereich die Stiftung je nach ihrem Zwecke fällt. 
Diese Ministerialabteilung bestimmt die Verfassung der 
Stiftung, soweit sie nicht durch das Stiftungsgeschäft 
geregelt ist. Sie führt, falls das Stiftungsgeschäft 
nicht ein anderes bestimmt, die Aufsicht über die 
Stiftung oder bestimmt, welche andere Behörde sie 
zu führen hat (Art. 1 S 5 des AG. zum BGB., vom 
9. Aug. 1899 GS. 23, 333). 
Die Annahme und Veränderung aller Stiftungen 
für religiöse und Schulzwecke bedarf der Genehmigung 
des Herzogs (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 10 der VO. vom 
14. Sept. 1848 GS. 9, 151). Über die Verwendung 
des Vermögens anderer als Privatstiftungen, deren 
Zweck wegfällt oder übermäßig versorgt ist, s. $ 81 
Ziff. 1 d.W. 
Alle Stiftungen können neue Erwerbungen an 
Grundstücken oder Realgerechtigkeiten im Werte 
von mehr als 5000 M. nur mit Genehmigung der 
Regierung machen (Art. 35 der Verf., Art. 86 des 
EG. zum BGB.) !®, 
XIII. Sicherheitspolizei. 
$ 61. Paßwesen. Fremdenpolizei. Transporte. 
1. Paßwesen (A. des Staatsministeriums, Abt. 
des Innern vom 13. Jan. 1868 AS. 4, 121). Zu- 
  
und die Einverleibung von Grundstücken in ein solches be- 
darf der Genehmigung des Herzogs (Art. 2 des AG. zum 
BGB. GS. 23, 333), Fideikommißbehörde ist das Staats- 
ministerium, Abt. der Justiz (Art. 18 des G. vom 14. Aug. 
1899 GS. 23, 399). 
109 Für die Verwalter der Stiftungen, Stipendienfonds 
(und anderen Kassen), die unter der Oberaufsicht der 
Ministerialabteilungen des Innern und für Kirchen- und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.