160 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
Zwweckes einer Privatstiftung und zur Aufhebung
einer solchen nach $ 87 des BGB. ist diejenige
Ministerialabteilung zuständig, in deren Geschäfts-
bereich die Stiftung je nach ihrem Zwecke fällt.
Diese Ministerialabteilung bestimmt die Verfassung der
Stiftung, soweit sie nicht durch das Stiftungsgeschäft
geregelt ist. Sie führt, falls das Stiftungsgeschäft
nicht ein anderes bestimmt, die Aufsicht über die
Stiftung oder bestimmt, welche andere Behörde sie
zu führen hat (Art. 1 S 5 des AG. zum BGB., vom
9. Aug. 1899 GS. 23, 333).
Die Annahme und Veränderung aller Stiftungen
für religiöse und Schulzwecke bedarf der Genehmigung
des Herzogs (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 10 der VO. vom
14. Sept. 1848 GS. 9, 151). Über die Verwendung
des Vermögens anderer als Privatstiftungen, deren
Zweck wegfällt oder übermäßig versorgt ist, s. $ 81
Ziff. 1 d.W.
Alle Stiftungen können neue Erwerbungen an
Grundstücken oder Realgerechtigkeiten im Werte
von mehr als 5000 M. nur mit Genehmigung der
Regierung machen (Art. 35 der Verf., Art. 86 des
EG. zum BGB.) !®,
XIII. Sicherheitspolizei.
$ 61. Paßwesen. Fremdenpolizei. Transporte.
1. Paßwesen (A. des Staatsministeriums, Abt.
des Innern vom 13. Jan. 1868 AS. 4, 121). Zu-
und die Einverleibung von Grundstücken in ein solches be-
darf der Genehmigung des Herzogs (Art. 2 des AG. zum
BGB. GS. 23, 333), Fideikommißbehörde ist das Staats-
ministerium, Abt. der Justiz (Art. 18 des G. vom 14. Aug.
1899 GS. 23, 399).
109 Für die Verwalter der Stiftungen, Stipendienfonds
(und anderen Kassen), die unter der Oberaufsicht der
Ministerialabteilungen des Innern und für Kirchen- und