Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

162 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
Jeder Arbeitgeber, der ausländische (nicht reichs- 
angehörige) Arbeiter zur Beschäftigung für kürzere 
Zeit als ein Jahr annimmt, hat diese binnen drei 
Tagen nach ihrer Ankunft beim Gemeinde- oder Ge- 
markungsvorstand des Beschäftigungsortes anzumelden 
und spätestens drei Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem 
die Entlassung erfolgen soll, abzumelden; erreicht die 
Beschäftigung unerwartet durch Entlassung oder Aus- 
tritt des Arbeiters ihr Ende, so ist die Abmeldung 
ungesäumt und binnen drei Tagen zu bewirken (A. 
des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 28. April 
1906 AS. 13, 619). Polnischen Arbeitern russischer 
oder österreichischer Staatsangehörigkeit, die zur Be- 
schäftigung in land- und forstwirtschaftlichen Be- 
trieben des Herzogtums oder in deren Nebenbetrieben 
für kürzere Zeit als ein Jahr angenommen werden, 
ist der Aufenthalt im Herzogtum nur für die Zeit 
vom 1. März bis 15. Dez. jeden Jahres gestattet; 
nach Ablauf dieser Zeit müssen sie ins Ausland 
zurückkehren (A. des Staatsministeriums, Abt. des 
Innern vom 25. Juli 1904 AS. 13, 119). 
Um der Belästigung entgegenzuwirken, die der 
Bevölkerung durch umherziehende Zigeuner be- 
reitet werden, sind besondere Anweisungen an die 
Behörden erlassen, insbesondere ist unablässige Über- 
wachung umherziehender Zigeuner und strenge Prüfung 
ihrer Ausweispapiere angeordnet. 
3. Zur Vereinfachung des Verfahrens bei landes- 
polizeilich angeordneten Schubtransporten ist zwischen 
Preußen (für die Regierungsbezirke Erfurt und Merse- 
burg) und den Thüringischen Staaten (außer Reuß ä&.L). 
ein (mit einjähriger Frist kündbares) Abkommen ge- 
troffen worden. Die Transporte sind von der ein- 
  
des Innern vom 31. Dez. 1850, Sammlung der Ausschreiben 
1848—1856 S. 61. |
	        
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