Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 62. Vereine und Versammlungen. 163 
leitenden Behörde unmittelbar bis zu bestimmten 
Endstationen zu leiten. Die Ausgleichung der Kosten 
für Transporte, welche die beteiligten Staaten anteilig 
zu tragen haben, erfolgt am Jahresschlusse nach dem 
Grundsatze, daß jeder Staat die innerhalb des Vertrags- 
gebietes entstandenen Gesamtkosten anteilig nach der 
Länge der innerhalb seines Gebietes benutzten Eisen- 
bahnstrecken zu tragen hat!!., 
$ 62. Vereine !!? und Versammlungen. 
(A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 16. Mai 
1908 AS. 14, 241 zur Ausführung des RG. vom 19. April 
1908 [Vereinsgesetzes] RGBl. S. 151.) 
1. Die Auflösung eines Vereins, dessen Zweck 
den Strafgesetzen zuwiderläuft ($ 2 des Vereins- 
gesetzes), erfolgt durch den Landrat. Die Auflösungs- 
verfügung kann binnen zwei Wochen nach der Er- 
  
111 A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 
1. Sept. 1877 AS. 6, 739. 
Verzeichnis der Schubbehörden:. MB. vom 16. Aug. 
1886 in Nr. 132 des Regierungsblattes. 
1122 Für die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch 
Vereine sind die $$ 21 flg. des BGB. maßgebend. Zur Ver- 
leihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach $ 22 des 
BGB. sowie zur Genehmigung der Satzungsänderung nach 
8 33 Abs. 2 daselbst ist das Staatsministerium, Abt. des 
Innern zuständig (Art. 181, Art. 3189 des AG. zum 
BGB. G8. 25, 339). Zuständig zum Einspruch gegen Ein- 
tragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts 
(Art. 61 des BGB.) ist der Landrat. Zuständig zur Ent- 
scheidung über Anfechtung des Einspruchs ($ 62 daselbst) 
und zur Entziehung der Rechtsfähigkeit ($S 45, 44 daselbst) 
auf Antrag des Landrats ist das Landesverwaltungsgericht 
(Art. 18 2 des AG. zum BGB.). 
Über die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Religions- 
gemeinschaften oder geistliche Gesellschaften s. & 81 Ziff. 1 
d. W. 
11*, 
«
	        
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