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dort vorhandenen Anschlagsäulen und Tafeln erfolgen
kann. Solchenfalls muß der Anschlag mindestens
24 Stunden vor Beginn der Versammlung erfolgen
und den Erfordernissen unter b) entsprechen.
Die bezeichneten Behörden (in den Städten
Magistrat oder Bürgermeisteramt, in den Landorten
der Landrat) sind auch zuständig zur Genehmigung
von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel
und von Aufzügen auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen (8 7 des Vereinsgesetzes). Keiner Genehmi-
gung, sondern nur einer dem & 5 des Vereins-
gesetzes entsprechenden Anzeige bedarf es für solche
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, die
nicht zur Erörterung politischer Angelegenheiten, und
zu Aufzügen, die nicht zu politischen Kundgebungen
veranstaltet werden. Weder der Genehmigung noch
der Anzeige bedürfen gewöhnliche Leichenbegäng-
nisse sowie Züge der Hochzeitsgesellschaften, wo sie
hergebracht sind (8 9 Abs. 2 des Vereinsgesetzes),
ferner Aufzüge der Feuerwehr, der Unterrichts-
anstalten und die Leichenbegleitungen der Krieger-
vereine.
Die Auflösung einer Versammlung kann binnen
zwei Wochen nach Eröffnung der Verfügung durch
Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten
werden, und zwar beim Kreisverwaltungsgericht,
wenn die Versammlung durch den Beauftragten eines
Magistrats oder Bürgermeisteramts, beim Landes-
verwaltungsgericht, wenn sie von einem Beauftragten
des Landrates aufgelöst worden ist ($ 15 des Vereins-
gesetzes, Art. 14 des G. über das Verwaltungsstreit-
verfahren vom 15. März 1897 GS. 23, 193).