Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 62. Vereine und Versammlungen. 165 
dort vorhandenen Anschlagsäulen und Tafeln erfolgen 
kann. Solchenfalls muß der Anschlag mindestens 
24 Stunden vor Beginn der Versammlung erfolgen 
und den Erfordernissen unter b) entsprechen. 
Die bezeichneten Behörden (in den Städten 
Magistrat oder Bürgermeisteramt, in den Landorten 
der Landrat) sind auch zuständig zur Genehmigung 
von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel 
und von Aufzügen auf öffentlichen Straßen oder 
Plätzen (8 7 des Vereinsgesetzes). Keiner Genehmi- 
gung, sondern nur einer dem & 5 des Vereins- 
gesetzes entsprechenden Anzeige bedarf es für solche 
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, die 
nicht zur Erörterung politischer Angelegenheiten, und 
zu Aufzügen, die nicht zu politischen Kundgebungen 
veranstaltet werden. Weder der Genehmigung noch 
der Anzeige bedürfen gewöhnliche Leichenbegäng- 
nisse sowie Züge der Hochzeitsgesellschaften, wo sie 
hergebracht sind (8 9 Abs. 2 des Vereinsgesetzes), 
ferner Aufzüge der Feuerwehr, der Unterrichts- 
anstalten und die Leichenbegleitungen der Krieger- 
vereine. 
Die Auflösung einer Versammlung kann binnen 
zwei Wochen nach Eröffnung der Verfügung durch 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten 
werden, und zwar beim Kreisverwaltungsgericht, 
wenn die Versammlung durch den Beauftragten eines 
Magistrats oder Bürgermeisteramts, beim Landes- 
verwaltungsgericht, wenn sie von einem Beauftragten 
des Landrates aufgelöst worden ist ($ 15 des Vereins- 
gesetzes, Art. 14 des G. über das Verwaltungsstreit- 
verfahren vom 15. März 1897 GS. 23, 193).
	        
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